Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

t144) 
21. 
Steuerabgabe Der in die hiesigen Lande zur Consumtion eingehende auslaͤndische Weines si ig ist 
vom auslindi- 
eotten Wein, wiederum mit zeden Groschen von jedem Eimer zu vernehmen. 
essig. 
22. 
Steuerabgabe Weogen des eingebracht werdenden auslaͤndischen Branntweins ist eine Steueranlage 
nom euölinr von drei Thalern für jeden Eimer ein fachen ordinären Brannt wein, und 
wein, von vier Thalen für jeden Eimer abgezogenen Branntwein, mit Inbe- 
griff des Franzbranntweins und der Liqueurs, zu bezahlen, auch die wegen einzelner Kangen 
zu. ersegende Abgabe nach dem hier angegebenen Maßstabe berechnen, 
25. 
Uibrigens hat es in Ansehung der Sceuerabgaben von ausländischem Wein, Wein- 
essig und Branntwein, bei der zeitherigen Erhebungsweise derselben zur Zeit sein Bewen- 
den. Wir behalten Uns jedoch, in Verfelg der am letzten Landtage Statt gefundenen 
Verbandlungen über eine vereinfachte Regieeinrichrung, in Bezug auf die indirecten Abga- 
ben im Allgemeinen vor, auch uber die Receptur dieser Abgaben veränderte Bestimmungen 
zu treffen, und werden alsdann das deshalb Erforderliche pffentlich bekannt machen lassen. 
24. 
Schock und An Schock= und Quatembersteuern sind auf dem Lande, und wegen der 
stnn mtn nach dem tandfuße zu verrechtenden Grundstücke, acht und funfzig Pfennige von 
.) auf dem jedem gangbaren Schocke, mit Inbegriff der vormals unter der Benennung: tand- 
Lande. steuern, in zwei gleichen Terminen bewilligten sechszehn Pfennige vom gangbaren Schecke, 
welche letztere zwar, nach Vorschrife des Seeuerausschreibens auf das Jahr 17604. ferner- 
weit mit ache Pfennigen im Monat März, und mit ache Pfennigen im Monac August 
jeden Jahres einzubringen, jedoch unker den Pfennigsteuern mit zu berechnen sind, inglei- 
chen neun und vierzig Quatember zu enerichten. 
25. 
b.) in acciobal In accisbaren Städten und ven Stadegrundstücken sind fünf und funfzig 
ren Stärten. Pfennige von jedem zangbaren Schocke, und fünf und vierzig Quacem- 
ber in der Maße abzuführen, daß davon sechs und dreißig umd ein halber 
Pfennig, und für dießmal, state drei und zwanzig und einem halben Quateimber, noch 
ferner funfund- zwanzis und- ein halber Zuatember durch die Generalaxeise uber- 
tragen werden; mit Abforderung des sechs und vierzigsten Quakembers aber, wollen Wir 
die Städte auch für die Dauer der neuen Bewilligung noch in Gnaden verschonen lassen.
	        
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