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im Betreff der Tilgung und sonst in ellem gleichgesebt bleiben, möglichstermaßen auf
runde, oder doch in Absiche der Verzinsung leicht zu berechnende Summen ausgefertigt
und gleichfalls zu Ostern oder respective Michaelis 1321, nebst den ubrigen Hauptobli-
gationen, ausgehaͤndigt, zugleich auch der etwanige Mehrbetrag der dagegen zuruͤckzu—
gebenden alten Documente an wenigen Thalern, Groschen und Pfennigen sofort baar
durch die Steuer-Credit-Casse bezahlt werden.
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Die solchergestalt neu ausgefertigten landschaftlichen Obligarionen werden in allem
Betracht den ältern Steeuerscheinen gleichgese und treten in die Rechte der-
selben ein.
4.
Da unter diesen Sceuerschulden mehrere sich befinden, wovon die Documence
bereits vorlängst verloren gegangen, ohne daß deshalb um Sdictalcitation nachgesucht
worden ist, so können diejenigen, welche anjenzt die Zinsen dieser Capicalien beziehen,
sich zwar glrichergestalt, wie die übrigen derartigen Gläubiger, in der oben angegebenen
Frist anmelden; es werden jedoch dieselben sich von selbst bescheiden, daß ihnen nur nach
erfolgtem Edictalverfahren und Ablauf der gesetzlichen Edictalfrist die neuen Obliga-
tionen ausgehändige und sie also bis dahin in die jetige Verloosung niche mit aufge-
nommen werden können.
5.
Demnächst haben sich diejenigen Gläubiger, deren Capicalien, zu Folge des 3. K.
der standischen Declaration vom 10. October 1703 wegen des Mönzfußes und sonst