Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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im Betreff der Tilgung und sonst in ellem gleichgesebt bleiben, möglichstermaßen auf 
runde, oder doch in Absiche der Verzinsung leicht zu berechnende Summen ausgefertigt 
und gleichfalls zu Ostern oder respective Michaelis 1321, nebst den ubrigen Hauptobli- 
gationen, ausgehaͤndigt, zugleich auch der etwanige Mehrbetrag der dagegen zuruͤckzu— 
gebenden alten Documente an wenigen Thalern, Groschen und Pfennigen sofort baar 
durch die Steuer-Credit-Casse bezahlt werden. 
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Die solchergestalt neu ausgefertigten landschaftlichen Obligarionen werden in allem 
Betracht den ältern Steeuerscheinen gleichgese und treten in die Rechte der- 
selben ein. 
4. 
Da unter diesen Sceuerschulden mehrere sich befinden, wovon die Documence 
bereits vorlängst verloren gegangen, ohne daß deshalb um Sdictalcitation nachgesucht 
worden ist, so können diejenigen, welche anjenzt die Zinsen dieser Capicalien beziehen, 
sich zwar glrichergestalt, wie die übrigen derartigen Gläubiger, in der oben angegebenen 
Frist anmelden; es werden jedoch dieselben sich von selbst bescheiden, daß ihnen nur nach 
erfolgtem Edictalverfahren und Ablauf der gesetzlichen Edictalfrist die neuen Obliga- 
tionen ausgehändige und sie also bis dahin in die jetige Verloosung niche mit aufge- 
nommen werden können. 
5. 
Demnächst haben sich diejenigen Gläubiger, deren Capicalien, zu Folge des 3. K. 
der standischen Declaration vom 10. October 1703 wegen des Mönzfußes und sonst
	        
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