Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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niche gestellten Wagen belege, diese Strasen auch von den Communen, insofern sie das 
Ausbleiben niche hinlänglich zu entschuldigen vermögen, sofort eingebracht und an Unsere 
Kriegs-Verwaltungs-Kammer zur weitern Verrechnung eingesendee werden sollen. 
Gegenwärtige Verordnung ist in Unsern gesammten tanden, außer dem Abdruck in 
der Gesetzsammlung, annoch besonders durch die Obrigkeiten, nach Maßgabe des Gene- 
ralis vom 13cen Juli 1700. und des Mandaks vom Oten März 1818. bekannt zu ma- 
chen, und es haben sich Alle, welche sie angeh#, gehorsamst darnach zu achten. 
Dresden, den 26fst8en April 16821. 
von Zeschau. 
Friedrich Kluge, 8.
	        
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