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niche gestellten Wagen belege, diese Strasen auch von den Communen, insofern sie das
Ausbleiben niche hinlänglich zu entschuldigen vermögen, sofort eingebracht und an Unsere
Kriegs-Verwaltungs-Kammer zur weitern Verrechnung eingesendee werden sollen.
Gegenwärtige Verordnung ist in Unsern gesammten tanden, außer dem Abdruck in
der Gesetzsammlung, annoch besonders durch die Obrigkeiten, nach Maßgabe des Gene-
ralis vom 13cen Juli 1700. und des Mandaks vom Oten März 1818. bekannt zu ma-
chen, und es haben sich Alle, welche sie angeh#, gehorsamst darnach zu achten.
Dresden, den 26fst8en April 16821.
von Zeschau.
Friedrich Kluge, 8.