Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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2 4. 
Die Einnehmer haben die über sochanen ausserordenekichen Beitrag zu führende be- 
sondere Rechnung, in welche auch die auf die frühern Ausschreiben vom 50#en Juni 1310. 
und 10ten April 1820. ekwa verbliebenen Reste mit aufzunehmen sind, mie dem Ende 
des Monaks September zu schließen, und solche mic den eingegangenen Geldern sofort an 
die ihnen vorgesehte Einnahmebehörde abzuliefern. « 
4. 
Von der Herrschaft Wildenfels und der Commun Niederzwoͤnitz, welche ihre Beitraͤge 
zur Cavalerieverpflegung nicht nach Schocken, sondern nach Portionen und Rationen ent- 
richten, ist, neben den currenten Beitraͤgen, im Monat Juli des heurigen Jahres der 
ein und zwanzigste, in den Monaten August und September aber der zwei 
und vierzigste Theil des vollen jährlichen Rations= und Portionsgelder--Quanti an 
die betreffende Einnahmebehörde zu bezahlen. 
5. 
Alle in Verfolg des gegenwäreigen Ausschreibens eingehende Gelder sind durch die 
Kreis- Steuer-Einnahmen sofort an die Schock. Steuer-Hauprcasse einzurechnen, die dar- 
über abzulegenden Rechnungen aber sind, nebst den dazu gehörigen Ständeregistern und 
den etwanigen Ausgabebelegen, längstens mit dem Ablaufe des gegenwärtigen Jahres, an 
besagte Hauptcalse enzusenden. 
0. 
Sämmtliche Einnahmebehörden werden für die Receptur dieser Anlage, die ihnen, we- 
gen der Einnahme der Cavalerie-Verpflegungs- auch Rations= und Portionsgelder, durch 
das Patent vom 27 ßen April 1814. ausgesezten Einnehmergebupren auch diesmal wie- 
derum bewilliget.
	        
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