Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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4q A. 
· Eidesformel 
wornach sowohl ein jedesmaliger Kammerprocurator oder sonstiger Koͤniglicher 
Gerichtsverwalter, ingleichen die bei den uͤbrigen Untergerichten im Landkreise 
anzustellenden Kanzleidirectoren, Stiftssyndicen, auch Secretarien, Stadtschrei— 
ber in Landstaͤdtchen und saͤmmtliche Justitiarien, in Absicht auf die ihnen als 
Richter uͤbertragen werdende Justizadministration, vor Antritt der 
Geschaͤftsfuͤhrung, kuͤnftig zu verpflichten sind. 
Ihr sollet angeloben und schwoͤren: 
Nachdem ihr mit der euch anvertrauten Function die Ausübung und Handhabung der 
Justiz (bei den zur vormaligen Landvoigtei und Landeshauptmannschaft gehoͤrigen Besitzun— 
gen, ingleichen dem Burglehn zu Budissin) (bei der Kanzlei der Standesherrschaft N.) 
(des geistlichen Stifts N.) (bei der Commun des Landstaͤdtchens oder Dorfs N.) in Civil— 
Ruͤgen- Untersuchungs- und peinlichen Sachen uͤbertragen erhalten habt, bei Verwaltung 
des hierbei eintretenden Richteramts, euch jederzeit treu, gewissenhaft, fleißig und unver— 
drossen zu bezeigen, den Gerichtsuntergebenen in eurem Wandel mit gutem Beispiele vor- 
zugehen, einem Jeden ohne Ansehn der Person gleich durchgehends Recht und Gerechtigkeic 
widerfahren zu lassen, alle vorfallenden Gerichts= und Prozeßsachen, selbige mögen vor der 
euch anvertrauten Gerichtsbehörde unmittelbar anhängig werden, oder durch besondern höch- 
sten Auftrag zur rechtlichen Erörkerung und Entscheidung dahin gedeihen, nach Vorschrift 
der Königlich Sachsischen erläuterten Prozeßordnung, der in's tand bereics ergangenen 
oder künfeig ergehenden Gesehe, Mandate, Befehle, Verordnungen und Verfügungen, auch 
in subsidium nach Vorschrife der gemeinen Rechee, zu dirigiren, zu verhandeln und zu ent- 
scheiden, auf begangen werdende Verbrechen wohl Ache zu haben, in vorkommenden pein- 
lichen Fällen die Untersuchungen nach den, wegen des Verfahrens in Untersuchungssachen, 
in's tand ergangenen Generalien, ingleichen nach Vorschrife der peinlichen Hals-Gerichts- 
Ordnung Kaiser Karl des Vien, legal und behörig, auch nach euerm besten Gewissen, Wis- 
sen und Verstande zu leiten und zu vollführen, die Verbrecher selbst, nach Verordnung der 
Königlich Sächsischen Criminalgesetze und nurgedachrer peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung, 
gebührend zu strafen, in Prozeßsachen unrer den Partheien gütlichen Vergleich zu bewirken, 
euch in alle Wege zu bemühen, die peinlich Angeklagten jederzeit nothdürftig zu hören, Nie- 
manden in unnöthige Rechtfertigungen zu seben, die anhängig werdenden Prozesse möglichst 
zu beschleunigen und darinnen ohne allen Aufenthalt das Nöchige zu verfügen, und zu er- 
pediren, was in= oder außerhalb des Gerichts unter eurer Direction und Vorsitz vorgehet 
und verhandelt wird, insonderheic Sectionen, Explorationen, Aufbebung todter Körper, 
summarische und Artikelsweise erfolgende Vernehmungen der Verbrecher und deren darauf
	        
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