Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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Der Acciseinspector hat die ihm angezeigten Gleltshinterziehungen , infofern sie niche 
nach vorhergehendem §. sofort bei der Einnahme abgerhan worden sind, wie andere As- 
dserügen, zu untersuchen, und den Bescheid abzufassen und zu vollstrecken. Beträge die 
zuzuerkennende Strase mehr als 3 Thaler —. —., so ist der abgefahre Bescheid von 
dem Accisecommissar mie zu vollziehrn. Findec letterer gegen den Bescheid ein Bedenken, 
oder wird von dem Denunclaten gegen den Bescheild an Uns appellire, oder um Ermäs- 
sigung der Strafe geberen, so i#g vom Commissar und Inspector gemelnschafelicher Beriche 
an Unser Geheimes FInonz-Collegium zu erstatten. 
Uiber fämmellche vorgekommene Gleiesrügen hat der Acciseinspeeror vierkelährig eine 
cbellarische Uibersiche, wie solche für die Generalacciss vorgeschrieben ist, zu fertigen und 
an dos Gehelme Finanz-Colleglum einzurelchen. 
Von den einzubringenden Glelesstrasen, worunrer auch der doppelre Gleicsberrag für 
die unrerlassene Anmeldung bei Gleicsbefreicen gerechnet werden soll, wollen Wir, bis auf 
andere Anordnung, ein Drittheil dem Anzeiger, ein Dritcheil dem Gleltselnnehmer, bei 
welchem der Unterschleif geschehen, und ein Drleéchell dem untersuchenden Acciseinspector 
überlassen, dagegen darf lehterer an Kosten für Führung der Untersuchung, bis zur Bekannt= 
machung des Bescheides und diese einschlüßlich, etwas niche fordern. 
Die nachher etwa noch vom Denunciaren verursachten Kosten sind nach der, bei der 
Generalaccise geordneten Tarxe und den sonstigen dort bestehenden Vorschriften zu liqul- 
diren und von dem sachfälligen Denunciaten einzubringen. 
Oer Commissar bar an Sporteln etwas niche zu fordern. 
Ist ein besonderer Denunciane niche vorhanden, so fällr dessen Anchell der Gleitscafse 
ubeim und ist daselbst gehörig zu berechnen. 
In Oinsicht der von den Commissarlen und Infpeckoren zu führenden Aussicht auf 
die Gleitsofficianten, die Revision der Cassen und sonstigen Regleeinrichtungen, und die 
bei der Generalaccise bestehenden Worschristen durchgängig von ihnen zu befolgen. 
Rach obigen Vorschriften, deren weitere Erläuterungen oder Abänderungen Wir 
Uns vorbehalten, hast du dich allenthalben zu richten, die Acciseinspectoren hiernach, und 
daß sie die ihnen untergeordneten Gleitsossicianten dem gemäß, auch zu möglichster Be- 
schleunigung bei Erhebung des Gleickes und Förderung der Reisenden, ebenfalls bescheiden 
sollen, anzuweisen, und daß insbesondere die Vorschristen der Gleiesordnung allenthalben
	        
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