Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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dienen wird, von den Geriches= und andern Behörden ber in Unsern Erblanden, mictelst 
Mandaes vom 12ten September 1812. publicirten Taxordnung Cap. 1. Tit. I. II. III. 
und, insoweie diese für einige besondere Gegenstände seitdem durch spätere gesetzliche Dis- 
positionen abgeändert worden, den le-tteren nachzugehen; jedoch bleibe dasjenige, was im 
Anhange des III##n Ticels wegen der Diener-, Boten= und Nachrichter-Geböhren fest- 
gesehe ist, zur Zeic Hiervon ausgenommen. 
II. 
Wegen der Paerimonial-Geriches-Behörden vom tandkreise bewendet es, bis zu 
anderer Anordnung, zwar fernerhin bei der mitelst Ober- Ames-Patenes vom 1 4en April 
1310. publicirten Tarordnung. In allen denjenigen Fällen aber, wo die darinnen ené- 
haltenen Vorschriften niche gnügliches Anhalten geben, haben diese Gerichtsbehörden nach 
oben erwähnter erbländischer Taxordnung und den deshalb Scakt gefundenen Abänderungen 
gleichfalls sich zu richten. 
III. 
Die Gebühren der Advocacen und Anwälde in Prozeß- und aufsergerichtlichen Sachen 
sind allenchalben, nach Maßgabe Cap. II. der erbländischen Taxordnung, zu liquidiren und 
einzufordern. 
Gegenwärtige Verordnung crice mie dem Anfange des Jahres 1824. kn volle Wirk- 
samkeit und haben sich sämmeliche Gerichtsobrigkeicen, so wie Alle, welche solches angeher, 
dem gemäs zu bezeigen. "“ 
Gegeben zu Budissin, am 10°en November 1823. 
t 
von Kiesenwetter. 
Ernst Friedrich Hartz, S. 
Ausgegeben zu Oresden, am 26sten Novembet 1823
	        
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