Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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dungen von Holz und den übrigen genannten Gegenständen bei den bisherigen geses- 
lichen Vorschriften. 
2. 
Gefängniß und Handarbeit werden einander völlig gleich geachtet, und es ist auf 
beide Strafarcen allemal wahlweise zu erkennen. 
. 3. 
Die Bestimmung, ob der Schuldige seine Strafzeit mit Gefängniß oder Handarbeit 
verbüßen soll, verbleibt dem untersuchenden Richter, welcher dabei die Kräste, Fähig- 
keiten und den Gesundheitszustand des Schuldigen gebörig zu berücksichtigen hat. 
*- 
Geldstrasen finden hier niche Srate. 
F. 5. 
Ein Holzdiebstahl, welcher den Betrag von drei Thalern übersteige, wird mit dem 
Zuchehause bestrafe. 
- 
gussseiriunss. Die Dauer der 9. 1. bestimmten Gefängnißstrafe oder Handarbele wird um das 
Doppelte, dle §. 5. gedrohete Zuchthausstrafe, nach dem pflichemößigen Crachten der Ur- 
ebelssprecher, verlängert: 
6 1) wenn der Dieb bei Verübung der Thar mie einem gefährlichen Werkzeuge, es 
mag dieses nun zur Ausfährung der beabsicheigten Enewendung nöthig gewesen 
seyn, oder niche, becroffen wird; 
2) wenn der Diebstahl nach Untergang oder vor Aufgang der Sonne, oder 
3) an Sonn-Fest= und Bußtagen verübe worden ist; 
4) wenn sich der Dieb zu Fortschaffung des Holzes eines Wagens oder Schliceens 
bedient harc; 
* 
5) wenn der Dieb das Holz zum Verkaufe gestoblen bac;
	        
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