Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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befolgenden Sporteltaxe fuͤr noͤthig erachtet worden, indem nicht nur durch das Mandat 
vom 12ten Maͤrz 1821. dem Appellationgerichte uͤberhaupt die Cognition über die An- 
nahme oder Rejection der, gegen die den Partheien publicirten Rechessprüche, in den un- 
mictelbar bei der Ober- Amcs-Regierung zu Budissin, oder bei den Oberlausitzischen Un- 
tergerichten anhängigen Civilsachen, eingewendeten Appellationen aufgecragen, sondern auch 
durch das Mandat vom 5ten April 1824. S. B. erstgedachtem Collegio nachgelassen worden 
ist, in devolvirken größern Rechessachen ohne vorgängiges Justificarionverfahren, bei un- 
zweifelhafeer Nothwendigkeit, das Erkenntniß erster Instanz sofort zu erläutern oder 
abzuändern. Ees ist hierauf für die unmittelbaren und die aus den Kreislanden eingehen- 
den Appellarionsachen die hier sul A. anliegende Sporteltare eingerichtet und derselben 
für die aus dem Markgrasthume Oberlausi an das Appellaciongericht gedeihenden Ap- 
pellationsachen ein besondrer Anhang beigefügt, solches alles auch von Sr. Koönigl. 
Majestäc allergnädigst genehmigt worden. Auf allerhöchsten Befehl wird demnach die 
nurangezogene Sporteltaxe, samme deren Anhange, welcher allenthalben fernerhin nachzu- 
gehen ist, andurch bekannt gemacht, zugleich aber wegen Erhebung der beim Appellation- 
gerichte zu entrichtenden Sporkeln und Gebühren Folgendes verordnet: 
S. 1. 
Obwohl ad num. 18. gedachter Taxordnung die von jeder Parthei, welche schrift- 
lich oder mündlich verfährt, in jedem Termine, außer den Urchelsgebühren, zu eelegenden 
Kanzleisporteln von drei Thalern auf zwei Thaler herabgesett worden, so haben dennoch 
die Parcheken in allen denjenigen Terminen, welche vor dem üsten October jesigen Jahres 
gestanden haben, den Saß von drei Thalern zu erlegen, und es tritt der Saß von 
zwei Thalern nur in denjenigen Sachen ein, in welchen der Termin auf einen spätern 
Tog füälle. 
. 2. 
Sämmrtliche bei dem Appellationgerichte zu erlegende Sporkeln, Stempelgebühren und 
Copialien ohne Ausnahme sind lediglich an die Appellacion= Gerichts = Sportel-Casse, 
keineswegs aber an einzelne Kanzleiverwandte abzuführen. 
". 3. 
Die in der Appellacion = Geriches-Ordnung vom 27 sten März 1234. Tic. Von 
dem Acteninspector, Tic. Von denen Advocaten, und Tit. Was für Anwälde bei diesem 
Appellaciongerichte zu admiceiren 2c. enehaltene Disposition, nach welcher die Anwälde 
und Advocaten für die Gerichtsgebühren und Kanzleisporceln zu haften haben, wird
	        
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