Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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ß. 9. 
Sind in unmittelbaren Sachen, nach Publicacion elnes Urthels, Kosten allhier aufge- 
laufen und stehe die Eröffnung eines anderweiten Urchels niche bevor, so wird derjenigen 
Parthei, welche die Bericheigung der gedachten Kosten verabsäume, auf vorgängige An- 
zeige des Sportelcassirers, mictelst einer auf ihre Kosten zu erlassenden und ihr selbst, oder 
ihrem Gevollmächtigeen, zu insinukrenden Injunccion, deren Bezahlung, mit Einräumung 
einer vierwöchentlichen Frist, auferlege und, wenn sie solcher niche nachkomme, mit Erlas- 
sung der zur erecurivischen Beikreibung erforderlichen Verfügung auf ihre Kosten verfah- 
ren. Uibrigens haben die Advocalen und Anwälde auch in diesem Falle, wenn ihnen 
die Injunction insinuirt wird, demjenigen nachzukommen, was wegen zeitlger Benachrich- 
tigung ihrer Machtgeber im §. 7. verordnet worden ist. 
". 10. 
Wenn in den beim Apellaclongerichte recheshängigen Appellakionsachen die Urthel 
in forma proba#te, sammt dem Remissorial-Rescripke, von den Partheien oder ihren 
Gevollmächtigken, bei der hiesigen Sportelcasse nicht abgelöße werden, so wird dem Richter 
erster Instanz die erecutivische Beitreibung der rückständigen Gebühren auf Kosten der 
säumigen Parthei aufgegeben. 
- 
. 11. 
Werden die auf einbericheete Appellationen ergehenden Decisiv-oder interlocutorischen 
Rescripte von einem Agenten bei der hiesigen Sportelcasse niche sofort nach der Ausfer- 
tigung abgelößt, sondern von der Appellation-Gerichts-Kanzlei aus, durch das hiesige 
Hof-Post-Ame, an den Richter erster Instanz gesendet, so werden die dafür zu entrich- 
tenden Kosten, wenn sie niche über zwel Thaler betragen, bei besagtem Hof. Post-Amre, 
welchem in diesem Falle für den geleisteten Verlag noch ein Groschen vom Thaler gebuͤhrt, 
fuͤr die Sportelcasse eingezogen. 
S. 12. 
In denjenigen Sachen birgegen, wo der Betrag der für Reseripte der angezeigeen 
Art zu erlegenden Kosten über zwei Thaler boch ansteige, urd nicht sofort beim Abgange 
durch einen Agenten bei der hiesigen Sportelcasse berichtiget wird, haben die Beamten, 
Scadträthe und andere Obrigkeiten, an welche die Rescripte ergehen, die dafür zu ene- 
richtenden Kosten von den Partheien einzuziehen und jedesmal, nach Verlauf dreler Monate, 
unter Beifügung doppelter Leferscheine, worinne, außer dem Betrage jedes einzelnen Re-
	        
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