Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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mer des angeblich abhanden gekommenen Buchs, bei der Expedition gemachte Anzeige, so— 
fern nicht etwa bereits die Rückzahlung geschehen ist, den Verlust, gegen Erlegung der da- 
durch erwachsenden Kosten, in den teipgiger Zeitungen oder dem teipziger Tageblacte öf- 
fentlich bekannt machen, und den Inhaber auffordern, wenn er gerechre Ansprüche an das 
Buch zu haben vermeine, sich alsbald damie bei der Expedielon zu melden; auch wird 
dann drei Monake lang mie der Zahlung von Capical und Zinsen angehalten. Wird in 
dieser Zeit das Buch durch einen Andern, als der den Verlust anzeigke, bei der Expedicton 
producirt, so wird die Sache zur weitern Erörcerung sofort an den Magistrac abgegeben. 
Wo niche, so erhäle der Anzeiger, nach Verfluß von 3 Monaken, wenn er zuvor bei dem 
Magistrate sein Eigenchum und den erlittenen Diebstahl oder Verlust eidlich bestärke bac, 
ein neues Buch, und das alte ist für völlig ungültig zu halten. 
*** 
Verkämmerung in die Sparcasse eingelegker Gelder, in irgend einem andern, als dem 
. 10. erwähnken Falle, findee niche Statt. Doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei 
einem Schuldner sich etwa vorfindenden Qulecungsbücher der Sparcasse niche gehindert werden. 
n. 12. 
Gegen die in gegenwärtiger Sparcassen-Ordnung begründeren Präjudize wird keine 
Wiedereinsebung in vorigen Stand zugestanden. 
ß. 13. 
Die bei der Sparcasse eingelegten Gelder werden, um sie zu benutzen, an die Casse 
des Leihhauses, gegen 4 Pro Cent Verzinsung, abgegeben. Der sich, im Verhaͤltnisse zu 
der den Einlegern H. 6. zugesicherten Verzinsung, ergebende Zinsenüberschuß ist zu Deckung 
der Regiekosten bestimme. Wenn er jedoch, wider Erwarken, den Betrag der Regiekosten 
übersteigen sollte, so wird er zu Sammlung eines Reservefonds bestimmt, dessen Nutzungen, 
so wie, nach Befinden, ein fernerer als Reservefonds nicht weiter nöthiger Gewinn, sobald 
es die Verhältnisse gestatten, zu thunlichster Erhöhung des Verzinsungsfußes verwendee 
werden sollen. 
G. 44. 
Am Schlusse elnes jeden Jahres wird eine Nachweisung, wie viel die Summe beträge, 
welche für Rechnung jeder Nummer der Interessencen bei der Sparcasse vorhanden ist, je- 
doch ohne deren Namen zu nennen, auch wenn sie bekanne sind, gedrucke und den Interes- 
senten bei der Expedicion unenegeldlich verabreiche, damie Jeder sich überzeugen kann, ob 
die angegebene Summe mie seinem Quttcungsbuche übereinstimme. 
 
	        
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