Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

(69) 
die Aufldsung der Eandescommission und die anderweite Vertheilung der, in 
Beziehung auf die Ausgleichungsanstalt, noch verbleibenden Geschaͤfte zwischen 
der Kriegs-Verwaltungs-Kammer und dem Ober-Steuer-Collegio 
betreffend; 
vom 23sten März 1825. 
Wos Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Kdonig von 
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. thun hiermit kund und zu wissen: Nachdem die Bearbeitung 
der auf die Ausgleichungsanstalt Bezug habenden Geschaͤfte so weit vorgeruͤckt ist, daß 
es der unter dem Namen der Landescommission bestehenden besondren Behoͤrde, so 
wie der zeither unter der Kriegs-Verwältungs-Kammer gestandenen eigenen Cassen- 
verwaltung für gedachte Anstale niche mehr bedarf: so haben Wir, nach vernommenem 
Gutachten Unserer getreuen Stände, über die Auflösung der andescommission und 
nber die anderweite Vertheilung der sämmtlichen noch verbleibenden Geschäffe zwischen 
der Kriegs-Verwaltungs-Kammer und dem Ober- Steuer-Collegio, Folgendes be- 
schlossen und festgesetze. 
1. 
Die tandescommission wird mit dem Zisten Maͤrz dieses Jahres aufgeloͤst, und 
saͤmmtliche, von derselben bisher besorgten Geschaͤfte, namentlich 
die Entscheidung über die etwa noch eingehenden Gesuche um Erlaß rückstän- 
diger Peräqugtiensbeiträge, 
ferner
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.