Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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finden, nachdrücklich abzumahnen, auch wohl solche, dafern, außer deren Verehelichung, eine 
in den Gesetzen binlänglich begründete Ursache dazu vorhanden ist, vom Orce ganz wegzuweisen. 
b) Ausländern, welche in hiesigen Landen niche bereits nach §. 4. für einheimisch zu 
achten sind und in deren Betreff die vorstehend sub a. bemerkte Besorgniß eintritk, hat die 
Obrigkeit erwähntes Zeugniß so lange zu verweigern, bis dieselben einen Revers der Be- 
börde ihrer Heimath beigebcacht haben, worin sich diese verpflichtee, einen solchen Ausländer, 
nebst dessen Frau und Kindern, oder auch im Falle des Todes, oder der Abwesenheit des 
Erstern, dessen Frau und Kinder allein, sobald deren Ausweisung aus hiesigen Landen nöthig 
werden sollte, unweigerlich wieder auf- und anzunehmen. 
Diese Reverse sind ven der auswärtigen Landes- oder Provinzial-Regierungs-Behörde, 
oder doch von der betreffenden Unterobrigkeit, mit ausdrücklicher Beziehung auf die einge- 
bolre Genehmigung der Oberbehörde, auszustellen. 
C. 4. 
Ausgenommen von der Vorschrift I. 3 b. sind nur diejenigen Ausländer, welche in Un- 
sern Landen ausdrücklich zu Uncerthanen ausgenommen worden sind, oder sonst, nach den mie 
der Regierung ihres Vaterlands, wegen wechselseitiger Uibernahme der Vagabonden und 
Ausgewiesenen, bestebenden, gesetzlich bekanne gemachten Verträgen, das Recht zum Aufent- 
balte in hiesigen Landen bereits erlangt haben. 
Diesen ist demnach, wenn der Grund der Ausnahme behörig erwiesen worden, das §. 2. 
vorgeschriebene Zeugniß von der Behörde ohne Weiteres zu ertheilen. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Mandatc, 
wonach sich ein Jeder, den solches angehe, gebührend zu achten bak, eigenhändig unker- 
scheieben und Unser Kanzlei-Siegel vordrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, am 10en October 1826. 
Friedrich August. 
#1 Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
D. Johann Daniel Merbach. 
Ausgegeben zu Dresden, am 17ten October 1826.
	        
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