Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

(101 ) 
die Inhibition gesandtschaftlicher Gehalte betreffend, 
vom 29sten Mai 1829. 
W IR, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. W. 
thun hiermit kund und sügen zu wissen: 
Nachdem die Frage entstanden: 
ob die Gehalte, welche den von Uns angestelleen gesandeschaftlichen Personen 
ausgesehzt sind, mie Inhibieion belegt werden können? und ob namenrtlich 
auch auf deren Gehalke die in dem Mandate vom 1 Sten Juni 1823, die 
Beschränkung der den Gläubigern Königlicher Diener vom Civil= und Hof- 
staate an deren Diensteinkommen einzurdumenden Rechte betreffend, enthalte- 
nen Vorschristen Anwendung leiden? 
so baben Wir Uns bewogen gefunden, darüber nachstebende Anordnungen zu kreffen: 
1. 
Die gesandtschaftlichen Gehalee sollen künftig, so lange die Genußinhaber den aus- 
wärtigen Posten bekleiden, oder mit der besondern Mission beauftrage sind, ohne Unsere 
besondere Genehmigung, weder von den rivatgläubigern der gesandeschaftlichen Personen 
zum Gegenstande der Hülfsvollstreckung angegeben, oder mie Inhibieion belege, noch von 
den gesandeschaftlichen Personen selbst ihren Gläubigern zur Befriedigung abgerrecen 
werden können. 
2. 
Diese Anordnung mag sich jedoch auf dasjenige Diensteinkommen, welches die ge- 
sandeschaftlichen Personen aus einem andern Titel, als dem ihrer diplomatischen An- 
stellung oder Beauftragung, ekwa zu genießen haben, niche erstrecken und soll es in An- 
sebung dessen vielmehr bei den Vorschriften des Mandats vom 181en Juni 1823 sein 
Bewenden hbaben. 
Auch mögen 
3. 
in dem Falle, wenn eine gesandtschaftliche Person vorher im Hof-, Civil- oder Militair- 
Staate angestellt gewesen ist und einen Gehalt bezogen hat, die Rechte, welche seine 
Glaͤubiger auf diesen Gehalt, durch Huͤlfsvollstreckung, Verkuͤmmerung oder Abtretung 
bereits etwa erworben haben, durch die Anstellung des Schuldners bei einer Gesandt—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.