Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

( 105.)) 
S. 11. 
Tritt einer der §. 10 angegebenen beiden Fälle ein, so behäle wegen dessen, was der 
Gläubiger von dem Schuldner, oder in dessen Concurse niche erlangen kann, die stillschwei- 
gende Hypothek auch noch ihre Krafe gegen den dritten Besitzer einer derselben uncerworfe- 
nen Sache. Es hat aber dann der Gläubiger, bei Verlust des Pfandreches, gegen diesen 
Besiber binnen sechs Monaken, von der Zeit an gerechner, zu welcher er dazu berechtigee 
wird, die hypothekarische Klage anzustellen, dosern nicht etwa, vor dem Ablaufe sothaner 
Frist, ein Concurs zu dem Vermögen des gedachten Besitzers entstehe. 
12. 
Gegen einen, in Gemäßheié der Vorschriften im §. 4— 11, eingekretcenen Verlust der 
stillschweigenden Hypothek ist niemals die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ertheilen. 
K. 13. 
Der Wegfall des stillschweigenden Pfandrechts, nach §. 4— 11, hat die Erlöschung 
des persönlichen Klagrechts nicht zur Folge. 
Hiernächst soll künftig in Concursen folgenden Gläubigern ein persönliches Vorzugsreche Persönliche 
vor den chirographarischen Creditoren zusteben: Vorzugerechte 
einiger Perso- 
1) Minderjährigen und andern, nach Worschrife der allgemeinen Vormundschaftsord. nen vor denchi- 
nung vom 10#en October 1782, Cap. XXIV. und XXV., Bevormundeten, we= 10grapharischen 
« - .. Glaͤnbigern. 
gen dessen, was der Gemeinschuldner, als derselben bestaͤtiget gewesener Vormund, 
zu vertreten hat; « 
2) Kindern, wegen der Anspruͤche, die aus der dem Gemeinschuldner, vermoͤge der 
vaͤterlichen Gewalt, obgelegenen Verwaltung ihres Vermoͤgens herruͤhren; 
3) der Ehefrau des Gemeinschuldners, in Ansehung des eingebrachten (Dotal- und 
Paraphernal-) Vermoͤgens; nicht aber wegen der vorbehaltenen Guͤter, und auch 
nicht wegen des Leibgedinges und anderer Gebuͤhrnisse; 
4) dem Landesherrlichen Fiscus, den Landescassen, den Kirchen, hoͤhern und niedern 
oͤffentlichen Unterrichtsanstalten und den dazu bestimmten Stipendiencassen, den 
oͤffentlichen Versorgungs-, Unterstuͤtzungs--, Heilungs-, Straf= und Besserungs- 
Anstalten, wegen der Forderungen aus einem Dienste, oder aus einer Verwaltung, 
oder Einnahme, die dem Gemeinschuldner für den, oder dieselben übertragen ge- 
wesen ist. 
( 20““)
	        
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