Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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fallener Selbstmorde und Auffindung kodter Körper, zu Unserer Landesregierung zu er- 
statten haben, in den dazu geeigneten Fällen zugleich mit anzugeben, ob der Leichnam 
an das betreffende anatomische Theater abgegeben worden, oder weshalb die Abgabe un- 
terblieben sei. 
Die Uneerlassung dieser Bemerkung, oder der Berichtserstaccung selbst, wird küns- 
eighin jedesmal mie einer Geldstrafe von fünf Thalern geahndek werden. 
Hiernach haben sich alle Obrigkeiten zu achten. 
Dresden, den 4ten Juli 1829. 
Freiherr von Fochow. 
Wilhelm Ludwig Ackermann, S.
	        
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