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Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
16.
30.) Bekanntmachung,
vom 13ten Juli 1829.
S. Königl. Majestaͤt von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. haben, in gnaͤdigster Be—
ruͤcksichtigung der mehrfach an Allerhoͤchst-Dieselben gerichteten, unterthänigsten Bitte
von einer großen Anzahl entlassener resp. Staabs- und Ober-Offiziers: bei der Uniform
der Armee die weiße Farbe in Wegfall bringen lassen zu wollen, huldreichst anzuord-
nen geruhet, daß vom 1 sen August 1830 an sämmtliche aus dem activen Kriegs-
dienste, mit der Erlaubniß, die Uniform der Armee zu tragen, entlassene Seaabs= und
Ober-Offiziers dlese Uniform nach der Vorschrift anlegen sollen, wie sie für die sich in
Wartegeld befindlichen Offiziers festgesest ist, und zwar:
Ein dunkelblauer Rock mit Einer Reihe glacter gelber Knöpfe, ponceaurothem
Kragen, dergleichen Einfassung und blauen Aufschlägen; übrigens im Schnitte
ganz so, wie bei den Linien. Infancerie-Offiziers. Goldene Epaulekten nach dem
Grade, eben so die Gradabzeichnung auf dem Kragen in goldener Tresse. Weiße
enge Tuch-Beinkleider, alltaͤglich dunkelgraue Pantalons; Stiefeln nach der bei
der Infanterie eingefuͤhrten Pcobe; Offiziershut, die Agraffe in goldener Tresse,
Gesetzsammlung 1829. ( 23 )