Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

119 ) 
Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
16. 
  
  
30.) Bekanntmachung, 
vom 13ten Juli 1829. 
S. Königl. Majestaͤt von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. haben, in gnaͤdigster Be— 
ruͤcksichtigung der mehrfach an Allerhoͤchst-Dieselben gerichteten, unterthänigsten Bitte 
von einer großen Anzahl entlassener resp. Staabs- und Ober-Offiziers: bei der Uniform 
der Armee die weiße Farbe in Wegfall bringen lassen zu wollen, huldreichst anzuord- 
nen geruhet, daß vom 1 sen August 1830 an sämmtliche aus dem activen Kriegs- 
dienste, mit der Erlaubniß, die Uniform der Armee zu tragen, entlassene Seaabs= und 
Ober-Offiziers dlese Uniform nach der Vorschrift anlegen sollen, wie sie für die sich in 
Wartegeld befindlichen Offiziers festgesest ist, und zwar: 
Ein dunkelblauer Rock mit Einer Reihe glacter gelber Knöpfe, ponceaurothem 
Kragen, dergleichen Einfassung und blauen Aufschlägen; übrigens im Schnitte 
ganz so, wie bei den Linien. Infancerie-Offiziers. Goldene Epaulekten nach dem 
Grade, eben so die Gradabzeichnung auf dem Kragen in goldener Tresse. Weiße 
enge Tuch-Beinkleider, alltaͤglich dunkelgraue Pantalons; Stiefeln nach der bei 
der Infanterie eingefuͤhrten Pcobe; Offiziershut, die Agraffe in goldener Tresse, 
Gesetzsammlung 1829. ( 23 )
	        
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