Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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Gesesanmlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
20. 
30.) Verordnung der Landerregierung, 
die Ansätze der Depositengebuhren bei den Kdnigl. Justizämtern und 
Kammergutsgerichten betreffend; # 
vom 4:en August 1829. 
N 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. 2c. 2c. 
In dem Generale, die Einrichtung des Depositenwesens bei Patrimonialgerichten be- 
treffend, vom 20 ften Junius 1817, ist bestimmt worden, welche Gebührenansätze für An- 
nahme, Aufbewahrung und Wiederausantworkung gerichtlich deponirter Gegenstände, so wie 
für sonstige einschlagende gerichtliche Handlungen, Stakt finden, und von wem diese Ge- 
bühren zu entrichten sind. 
Da das gedachte Generale zunächst nur als Richtschnur für die Patrimonialgerichte in 
Städten und auf dem Lande aufgestellt ist; so verordnen Wir hierdurch, zu Herstellung 
desfallsiger Gleichförmigkeit, daß jene in dessen 1 7ten, 18#en und 19ten 6. enchaltenen 
Bestimmungen fortan auch bei Unsern Justizümtern und Kammergutsgerichten Anwendung 
finden und in Gemäßheié derselben die fraglichen Gebühren daselbst liquidirt und erhoben 
werden sollen; wonach also die Bestimmungen der durch das Mandac vom 1 2ten Sep- 
tember 1812 bekannt gemachten Tarordnung, Tit. III. Num. 57 und 58, künftig keine 
Gesetzsammlung 1829. ( 27 )
	        
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