Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

) 
Gesetsam m Lung 
für daß 
Königreich Sachsen. 
27. 
——— 
46.) Reseript des Geheimen Rathes an die Ober-Amts- 
Regierung zu Budissin, 
die Regulirung der von den Einwohnern verschiedener Confession in solchen 
Orten, welche in einen festen Kirchenverband erst eintreten) zu leistenden 
Parochiallasten und Stolgebühren betreffend; 
vom 19½#n September 1829. 
à 
Von GOXES# Gnaden, Anton, Kdnig von Sachsen rc. 2c. . 
Wurdiger, Veste, Hochgelahrte, Räthe, liebe andächtiger und getreue. Wir haben, 
auf euern unrerthänigsten Bericht vom 2 Ssten des vorigen Monats, in Hinsicht der Regu- 
lirung des Verhälenisses der Einwohner verschiedener Confession, in solchen Orten, welche 
zeither in einem festen Parochialverbande noch nicht gestanden haben, bei deren Ein- 
pfarrung in eine protestantische oder katholische Kirche, im Betreff der Leistungen an 
diese Kirche und die Geistlichkei#, solgende Bestimmungen genehmiget: 
1. 
Das Jahr des Eintritts in einen festen Kirchenverband ist als das Normaljahr im 
Bezug auf Reallasten anzusehen, alle Besitzungen, welche zur Zeit des Abschlusses des 
Beitrittsvertrags in den Haͤnden evangelischer Glaubensgenossen sind, gehoͤren fortdauernd 
zur evangelischen Parochie, und alle Besitzungen, welche katholische Glaubensgenossen zu 
dieser Zeit inne haben, werden zur Parochie derjenigen katholischen Kirche gerechnek, wo- 
bin sich die Eigenthümer halten. 
Gesetzsammlung 1829. 34 )
	        
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