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Zwischen denjenigen Ländern, zwischen welchen, nach der bisherigen Verfassung, schon
größere Freiheiten in Absiche des Verkehrs mie Getreide gesetzlich und gegenseirig besteben,
als durch gegenwärtige Bestimmungen gewährt werden, behält es bei den bisherigen ledig-
lich sein Bewenden.
Art. 15.
Vom 1sten Januar 1829 an sollen die Handelsreisenden eines Vereinsstaares, welche
in einem andern Vereinsstaate, in Gemäßheic der bestehenden Gesetze desselben, zur Vor-
zeigung von Mustern oder zum Betrieb sonstiger Handelsgeschäfte zugelassen werden, bin-
sichtlich der während der Zeit ihres Aufenchalts von ihnen dafür begehrten Leistungen und
Abgaben, in keiner Hinsicht mehr belastet werden, wie die Handelsreisenden irgend eines
andern, nicht zum Vereine gehörenden Staates.
Art. 16.
Den einzelnen Vereinsstaaken bleibe das Reche vorbehalten, ohne Zustimmung des
ganzen Vereins, sowohl unter sich, als mit fremden Staaten, Handelsverträge abzu-
schließen. Dabei verstehe es sich indeß von selbst, daß in dergleichen einseitige Verträge
nichts ausgenommen werden darf, was den Verpflichtungen widerspricht, die jeder Staat
durch die gegenwärtige Vertragsurkunde gegen den Verein übernommen hart, oder über-
nehmen wird.
Solche Verträge, welche die Erleicheerung des Verkehrs zwischen den sich unmircelbar
berührenden Nachbarstaaren des Vereins zum Zwecke haben, sind als weitere Ausführung
der Absiche des Vereins zu betrachten. Von jedem solchen Separatvertrage, welchen ein
Vereinsstaat mit einem andern Staate abschließt, ist spätestens zu der Zeit, wo derselbe in
Krafe trite, den ubrigen Vereinsstaaten Mittheilung zu machen.
Art. 17.
Jeder Voreheil in Ansehung der Eingangs-, Ausgangs-, Durchgangs-, Verkaufs-
und Verbrauchs-Abgaben, welchen ein Vereinsstaat einem fremden, niche zum Vereine
gehörenden Scaate zugesteher, soll, ohne Weiteres, auch jedem anderen Vereinsstaate zu
Tbeil werden, welcher jenem den gleichen Vortheil entweder bieher schon gewährt hat, oder
künftig zu erwiedern bereit ist.