Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

25 ) 
Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Koͤnigreich Sachsen. 
3. 
  
5.) Bekanntmachung, 
vom 21n Januar 1829. 
A# Höchsten Befebl sollen auch in dem heurigen Jahre drei Bußtage, und zwar 
den dreizehnten März, den zebenten Julius und den sechsten November, 
in den hiesigen Landen gefeiert werden. 
Wegen der an diesen Bußcagen in den Kirchen abzulesenden biblischen Abschnicée und 
zu erklärenden Texte, ingleichen wie es mit Begehung derselben, gleich den höchsten 
Festen und sonst dießfalls zu balten ist, darüber geben die gewöhnlichen, besonders abge- 
druckten Ausschreiben von dem heutigen Tage die nähere Vorschrift. 
Dresden, am 21sten Januar 1829. 
Königl. Sächs. Kirchenrath und Oberconsistorium. 
Gesetzsammlung 1829. (5 )
	        
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