Metadata: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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Allodialerbfolge vom heutigen Dato, und rücksichelich der zur Sicherstellung des Docal= und 
Paraphernalvermögens der Ehefrauen dienenden Rechte, die Vorschristen der im Betreff der 
Ordnung der Gläubiger in Zitcau geltenden Chursächsischen Proceß = und Gerichts-Ordnung 
v. J. 1622. Pu. XIIII. und XIV. zu befolgen. 
Dasselbe ist auch 
E) bei den am ersten September 1829 bestehenden Ehen, in welchen vor dem ge- 
dachten Tage eine Vererbung oder Ausgabe erfolge ist, anzunehmen, soweit nicht, nach vor- 
stehender Bestimmung sub B, eine Ausnahme wegen der Glubiger eintritt. 
Enrdlich sind 
F) Verträge, die am ersten September 182)9, oder nachher eingegangen werden, so- 
weic nach denselben eine Gütergemeinschaft unter Chegateen Sgtatt finden soll, für ungültig 
zu acheen. - 
Wir begehren demnach, mit Remission der von euch, mittelst Eingangs erwaͤhnten Be—- 
richts, eingesendeten, hierbei specificieten Acten und Beilagen, an euch gnaͤdigst, ihr wollet 
euch nicht nur eures Orts hiernach gehorsamst achten, sondern auch den Stadtrath zu Zit- 
tau hiernach bescheiden. 
Daran geschi. het Unser Wille und Meinung und Wir verbleiben euch mit Gnaden 
gewogen. 
Gegeben zu Dresden, den 3 1 sten Januar 1829. 
Nostitz und Jänckendorf. 
D. Johann Daniel Merbach.
	        
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