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Allodialerbfolge vom heutigen Dato, und rücksichelich der zur Sicherstellung des Docal= und
Paraphernalvermögens der Ehefrauen dienenden Rechte, die Vorschristen der im Betreff der
Ordnung der Gläubiger in Zitcau geltenden Chursächsischen Proceß = und Gerichts-Ordnung
v. J. 1622. Pu. XIIII. und XIV. zu befolgen.
Dasselbe ist auch
E) bei den am ersten September 1829 bestehenden Ehen, in welchen vor dem ge-
dachten Tage eine Vererbung oder Ausgabe erfolge ist, anzunehmen, soweit nicht, nach vor-
stehender Bestimmung sub B, eine Ausnahme wegen der Glubiger eintritt.
Enrdlich sind
F) Verträge, die am ersten September 182)9, oder nachher eingegangen werden, so-
weic nach denselben eine Gütergemeinschaft unter Chegateen Sgtatt finden soll, für ungültig
zu acheen. -
Wir begehren demnach, mit Remission der von euch, mittelst Eingangs erwaͤhnten Be—-
richts, eingesendeten, hierbei specificieten Acten und Beilagen, an euch gnaͤdigst, ihr wollet
euch nicht nur eures Orts hiernach gehorsamst achten, sondern auch den Stadtrath zu Zit-
tau hiernach bescheiden.
Daran geschi. het Unser Wille und Meinung und Wir verbleiben euch mit Gnaden
gewogen.
Gegeben zu Dresden, den 3 1 sten Januar 1829.
Nostitz und Jänckendorf.
D. Johann Daniel Merbach.