Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

W 
Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
10. 
  
16.) Verordnung der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, 
die Gleichstellung der Fouriere mit den Unteroffizieren hinsichtlich der, nach 
der Entlassung aus Militairdiensten, zu genießenden Vortheile und 
Begünstigungen betreffend; 
vom 1 2#ten Februar 1829. 
bi 
Ven GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. c. . 
Nach den zeither ertheilten Enescheidungen sind unter den, in dem Mandate vom 
25sten Februar 1825, die Ergänzungen der Armee und die Entlassungen vom Militair 
betreffend, im 9 2sten Iphen sul. c. benannten Unteroffizieren, hinsichtlich der denselben 
nach der Verabschiedung zukommenden Vortheile und Begünstigungen, die Fouriere und 
Militair-Wund-Aerzte vorjetzt nicht mir zu verstehen gewesen. 
Wenn jedoch, aus bewegenden Gründen, die in dem angezogenen Mandate g. 92 
dub c. und d., fuͤr solche Mannschaften, welche waͤhrend ihrer achtjaͤhrigen Dienstzeit, 
Gesetzsammlung 1829. ( 16. )
	        
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