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Gesetsammlung
für das
Königreich Sachsen.
16.
28.) Mandat,
die Landes= und Privat-Trauer betreffend;
vom 16ten April 1831.
W IR, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen rc. etc. ꝛc.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc.
haben fuͤr angemessen erachtet, die wegen der Trauern in hiesigen Landen bestehenden
Vorschriften, mit den deshalb in neuerer Zeit im Allgemeinen herrschend gewordenen
Sitten, namentlich durch eine Abkuͤrzung der bisherigen Trauerzeit, in mehrere Uiber—
einstimmung bringen zu lassen, und verordnen deshalb andurch Folgendes:
Alle älteren, uͤber diesen Gegenstand erlassenen Gesetze und die darin über die Dau-
er der Privattrauer enthaltenen Verbote und Strafen werden andurch aufgehoben, und
es sollen dagegen die in diesem Mandate für die Privattrauer angegebenen Bestim-
mungen Statt finden, diese aber weder einen Zwang, noch ein Verboc in sich enthalten,
sondern lediglich dasjenige bezeichnen, was desfalls künfeig im Lande als üblich zu
betrachten ist.
Gesetzsammlung 1831.
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