Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(#) 
I. Landestrauer. 
Landesktrauer kritt ein beim Ableben des Königes, der Königinn, einer verwiteweten 
Königinn und des Kronprinzen, wenn er das ein und zwanzigste Jahr zurückgelege hat. 
Dieselbe dauert im erstern Falle zwölf, in den übrigen Fällen sechs Weochen. 
Dabei findee Statt: " 
1) das tägliche Trauerlauten im ganzen Lande, von Mitkag zwölf bis ein Ubr, 
beim Könige drei Wochen, außerdem zwei Wochen; 
2) eine Gedächenißpredigt beim Aufhören des Trauerlautens, nur beim Konige; 
3) die Abkündigung des Trauerfalles von den Kanzeln, solange das Trauerlauten 
dauert; 
4) die Einstellung der Musik und öffentlichen Lustbarkeiten im ganzen Lande, 
beim Könige drei Wochen, in den übrigen Fällen eine Woche; 
5) der Gebrauch des geränderken Trauerpapieres von den Oberbehörden und allen 
Hofklassen, so lange das Trauerlauten dauert; 
6) der Gebrauch schwarzer Siegel von allen Behörden und Hefklassen, während 
der ganzen Trauerzeit; 
7) allgemeine Trauerkleidung die ganze Trauerzeit bindurch. 
Den Koöniglichen Dienern ist, während der ersten Hälfte dieser Zeit, schwarze Klei- 
dung, mit Flor um den Arm und um den Huc, während der zweiten, schwarze Kleidung 
ohne Flöre vorgeschrieben. 
Bel der Familienerauer des Hofes um Glieder der Königlichen Familie, welche 
sich in hiesigen Landen aufhalten, findek einmalige Abkündigung des Trauerfalles von 
den Kanzeln in allen Kirchen des Landes, am nächsten Sonntage und in der Residen; 
das Trauerlauten an dem der Beisetzung vorausgehenden Tage Statt. 
Die Trauer bei Hofe und bei der Armee wird durch besondere Reglements bestimmt. 
II. Privattrauer. 
Privaktrauer findet Scate: 
1.) um Aelrern, Großältern, Schwiegerältern und Ehegakten, zwölf Wochen; 
2.) um Kinder und Enkel, sechs Wochen; 
O3.) um Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen, vier Wochen; 
4) um Geschwister der Aeltern und Großältern, drei Wochen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.