Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

( 1•28 
B. Gesundheitspaß 
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Deren Anzahl; 
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Angabe der 
Straße, auf 
welcher sie in 
  
  
  
  
  
  
  
Gattung der womöglich, mit Woher sie Wohin sie die Königl. 
Thiere näherer Beteich- einzuschlagenden Saͤchs. Staa- 
lere. nung der einzelnenn kommen. sollen. ten einzupassi- 
Stuͤcke. Route. ren bestimme 
sind. 
1 
Ort. Amtssiegel. Namensunterschrift der den Paß ausstellenden 
Datum. · Ortsbehorde. 
Bemer 
1.) Nur für die angegebene, mit Buchstaben ausgeschriebene Anzahl der genannten Thiere ist dieser 
Paß gültig. 
2.) Eben so gilt derselbe nur für diejenige Grenz-Zolleinnahme, auf welche derselbe lautet. 
3.) Der Paß ist ferner nur für die zum Transport der Thiere bis zur Grenze erforderliche Zeit 
gültig, nämlich für 
Wochen 
Tage, vom Tage der Ausstellung an gerechnet.
	        
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