Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

fuͤr Thiere. 
  
  
Gesundheitszustand des Orts, von 
welchem sie kommen. 
  
  
Durch wen 5 Oerter, an 
4 Ob ein Fall Ob seit 6 Wo-Cholera nas denen dies At- 
sie gefuͤhrt von derAfiati- chen kein Er- mals, auch in Visa. Bemerkungen. 
schen Cholera'krankungsfalleringerer stest visirt wor- 
werden. im Orte vor- am Drte mehr Entfernung " 
gekommen it. vorgelzmmen als 10 Meilen, den ist. 
in. genaͤhert. 
  
— 
  
  
  
  
  
Namensunterschrift eines angestellten Arztes. 
Dessen Amtssiegel. 
  
  
kungen. 
4.) Die Führer und Treiber der Thiere müssen, im Fall sie selbst die Thiere in dem dießseitigen 
Gebiete weiter führen wollen, mit besondern Gesundheitspässen versehen seyn, widrigenfalls die— 
selben der vollen Contumaz-Zeit unterliegen würden. 
5.) Müssen sich dieselben durch hierunter zu setzende eigenhändige Namensunterschrift verpflichten 
wenn sie auf ihrer Reise wissentlich mit verdächtigen Personen oder Sachen in Berührung ge- 
kommen seyn sollten, dieß an der Grenz-Zolleinnahme anzuzeigen. 
Unterschrift des Führers der Thiere.
	        
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