Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(163 ) 
mit reiner Leibwaͤsche versehen worden sind, ein anderes, moͤglichst abgesondertes Zimmer in 
ihrer Wohnung beziehen, in welchem sie die genannte Zeit hindurch abzusperren und auf 
die (im vorigen G. 36) angegebene Weise zu behandeln sind. Fuͤr die puͤnktliche Befol— 
gung dieser Vorschriften haben die zu der Commission gehoͤrenden Aerzte, jeder in seinem 
Bezirke, Sorge zu tragen. 
. 38. 
Derselben Contumaz sind, insofern nicht auf ähnliche Weise, wie §F. . 15. und 21. weintu n 
r s 2 - 1r II * 
von der Commission für unbedenklich erachtet wird, Ausnahmen hiervon zu machen, auch cuter Hauser. 
die übrigen Mitbewohner des Hauses unkerworfen, so wie auch die Bewohner derjenigen 
Häuser, aus welchen die Cholerakranken nach den Hospitälern gebrache, oder in denen sie 
gestorben sind. 
S. 390. 
Demnächst, und zwar bevor die Sperrung aufgehoben wird, müssen die Häuser, in e der 
welchen sich Chelerakranke befunden haben, mie allen darin befindlichen Effekten auf das huse- 
Sorgfältigste gereiniget werden. Diese Reinigung ist sowohl bei denjenigen Häusern er- 
sorderlich, in denen die Kranken geblieben, als auch bei denen, aus welchen sie nach den 
Hospirälern gebracht worden sind. Besonders ist aber bei jenen die größte Sorgfalt ihrer 
Reinigung erforderlich. 
S. 40. 
Zu dem Ende ist zuvörderst, nach genauer Verschließung aller Thüren und Fenster, eine Cblorräucher 
starke Chlorräucherung in denselben vorzunehmen. ungen. 
Hierzu nimmt man 9 Theile gepülvertes Kochsalz, 8 Theile pulverisirten Braunstein 
und 16 bis 18 Theile concencrirte Schwefelsäure, welche man mit eben so viel Wasser 
verdüunnt hat. 
Das Pulver des Braunsteins und des Kochsalzes reibe man forgfältig unker einander, 
bringt das Gemenge in eine Schaale von Glas, Porzellan oder Steingukt und schürtet 
darn die mit Wasser verdünnte Schwefelsäure hinzu. 
Hierauf wird das Gemisch sofort in den auszuräuchernden Raum, welcher zuvor von 
den Bewohnern verlassen seyn mußz, bineingestelle und derselbe mehrere Stunden verschlos- 
sen gehalten. Nachdem er wieder geoͤffnet worden ist, wird er nicht eher, als nach Ab— 
zug des Gases betreten, die Raͤucherung aber an den folgenden Tagen noch mehrere Male 
wiederholt. 
G. 41. 
Hierauf werden sämmtliche in dem Hause oder der Wohnung befindlichen Effekten in Reinigung 
den Hofraum, auf die Hausflur, oder in ein anderes, zu ihrer Reinigung sich eignendes, simcher 
geräumiges Lokal gebracht, und daselbst nach ihrer v“ derschiedenen, gistfangenden eder nicht Hausern. 
gifefangenden Beschaffenheic gereinige.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.