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55.) Generalverordnung,
wegen der, mit Rücksicht auf die Leipziger Michaelismesse, gegen das Ein-
schleppen der Asiatischen Cholera zu treffenden Maßregeln;
vom 22sten August 1831.
Dee bis jetzt zu Verhükung des Einschleppens der Asiatischen Cholera angeordneten Maß-
regeln sind nur für die gewöhnlichen Verhälenisse und den damit verbundenen Verkehr zu
berechnen gewesen. Das Herannahen der Leipziger Michaelismesse, das dadurch nothwen-
dig entstehende Zusammendrängen von Menschen und Waaren aus allen Welegegenden auf
einen verhältnißmäßig kleinen Plaß, gebiecet erhöhte Vorsiche. Es soll daher zwar, aus
Rücksicht auf das Wobl des ganzen Landes, die Messe zur gewöhnlichen Zeie und in der
gewöhnlichen Maße auch diesmal gehalken werden; es wird aber, um so viel möglich die
Besorgniß, daß durch den größern Handelsverkehr die Cholera eingeschleppe werden möchte,
zu entfernen, mice Berücksichtigung der in Frankfuré an der Oder angewendeten, durch Er-
fabrung bewährten Maßregeln, Folgendes andurch verordnet:
1.
Vom Sten September 1831 bis mit dem 31sten October werden Personen und
Waaren, ohne Unterschied, nach Leipzig nur dann eingelassen, wenn sie sich uͤberhaupt uͤber
ihren unverdächtigen Gesundheitszustand vollständig, in der G. 6 angegebenen Maße, auszu-
weisen vermögen. Kommen sie aus dem Auslande, so müssen sie, und zwar Reisende so-