Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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5. 
An welchen Orten besonbere Lazarethanstalten einzurichten sind, unterliegt, nach Maß- Zu h. 3. u. 4. 
gabe der Bevoͤlkerung jedes Orts und der Verhaͤltnisse seiner Einwohner, dem Ermessen 
der Bezirkscommissionen, da manche Orte, namentlich kleine Doͤrfer, in denen sich keine 
Miethleute befinden und jede Familie ihr eignes Haus bewohnt, dieselben werden enc- 
behren können. Uiberall ist es jedoch nocthwendig, für verdächtige oder erkrankende Rei- 
sende ein abgesondertes gocal auszumikkeln, in dem diese Indivlduen uncter Aufsiche ge- 
stellt und im Falle der wirklichen Erkrankung verpflegt werden konnen. 
6. 
Das wirksamste Mittel, der Seuche vorzubeugen, ist eine zweckmäßige LCebens- 
weise, so wie das sicherste, sie zu bekämpfen, zeitige Herbeischaffung ärze- 
licher Hülfe. In beiderlei Hinsicht haben sich die localcommissionen thätig zu erwei- 
sen, und daher angelegen seyn zu lassen, die Reinlichkeit auf Seraßen, in Höôfen und 
Gebäuden zu befordern, zu dem Ende auf Enefernung aller, die zufe verunreinigenden 
Gegenstände, so wie dabin zu wirken, daß die Wohnungen geweiße, gescheuere, öfter ge- 
lüscet und mit Essig, Wacholderbeeren und Chlorkalk durchraduchert, die tagerstäcten aber 
erneuert und gewaschen werden. 
Sie haben ferner für Räumung ungesunder, oder mie Menschen überfüllter Woh- 
nungen thunlichst besorgt zu seyn, die Einwohner zu reinlicher Haltung des Körpers, zu 
einer einfachen und mäßigen tebensweise, namentlich zur Enthalkung vom übermäßigen 
Genusse geistiger Getränke zu ermahnen, und sie dringend aufzufordern, daß bei Erkran- 
kungen, die Spuren der Cholera an sich kragen, in Zeiten und mic moglichster Beschleu- 
nigung, rztliche Hülfe herbeigehole werde. 
Auch ist ihre Aufmerksamkeic vorzüglich dorauf zu richken, daß sters die erforderlichen 
Nahrungsmittel in guter Beschaffenheit zu erlangen sind, und daß insbesondere ein ge- 
sundes Bier vorhanden sei, die Einwohner aber durch Vorstellungen geneigk gemache wer- 
den, sich dessen statt des Branntweins zu bedienen. 
7. 
Alle während der Dauer der Epidemie zur Krankenpflege angestellten Auswärkéer und Zu 9. 12. 
Diener haben, um sogleich kenntlich zu seyn, ein bestimmtes äußeres Zeichen, als z. B. 
ein gelbes Band um den Arm, oder Huc, zu kragen. 
8. 
Dem unterm 12ten Juli dieses Jahres bekannt gemachken Verzeichnisse der bereit zu Zu . 11. 
baltenden Arzneien, sind die in der Beilage D bemerkten Heilmirtel noch beizufügen, und 
werden die Apotheker ihre Pflicht erkennen, zu einer Zeit der allgemeinen Bedrängniß, 
in der gerade ihnen gegen ihre nothleidenden Mieburger sich eine bedeutende Erwerbs- 
quelle offnet, moglichst niedrige Preiße zu stellen. Ihnen, wie den Orrscommissionen, 
wird dabel empfohlen, zeitig für Anschaffung der nambafe gemachten Arzneien und Näu- 
cherungömaterialien in größeren Quantitätlen besorgt zu seyn. 
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