Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Es sind deshalb zu Sterehla die erforderlichen Anstalten zur Contumazirung, Des- 
infection und Reinigung der Reisenden, Waaren= und Vieh--Transporte getroffen. 
. 7. 
Fabrzeuge, die, ohne die Oder, Spree, oder Havel berühre zu haben, auf der Elbe 
kommen, können zwar passiren; es müssen jedoch die darauf befindlichen Mannschaften mic 
speciellen, auf die einzelnen Individuen gerichteten Gesundheitszeugnissen, die Waaren= und 
etwanigen Vieh-Transporte aber mit gnügenden Ursprungscertificaten legitimire seyn, und es 
muß sich insbesondere aus diesen Zeugnissen und Certificaten zweifellos ergeben, daß sie aus 
völlig unverdächeigen Gegenden kommen. 
Mangel an aller, oder an hinreichender Leglrtimation hat unbedingke Zurückweisung zur 
Folge. Kommen jedoch inländische oder Böhmische Fahrzeuge, ohne alle, oder doch ohne 
genügende Legitimationen, so sind dieselben sofort der Contumaz zu unkerwerfen, welche eben- 
falls 20 Tage dauerk, insofern nicht völlig glaubhafte Gesundheitszeugnisse und resp. Ur- 
sprungscertificate beigebracht worden. 
. 8. 
Alle ankommende Fahrzeuge sind bei der Concumazanstale anzumelden. Daselbst wer- 
den die beigebrachten Legitimationen geprüft und, wenn sie richtig befunden worden, zur 
Weiterreise visirt. 
6. 9. 
Die Grenze von Strehla ab rechts der Elbe bis Neudorf an der Spree wird durch 
den daselbst aufgestellten Miliraircordon dergestalt gesperré, daß einzig und allein die Berli- 
ner Straße über Elsterwerda und Großenhain, an der auff derselben errichteten Contumaz= 
anstalk, offen bleibe. 
". 10. 
Eine Ausnahme hiervon ist nur in sofern zu verstakten, als es dem auf den betreffen- 
den Offiziersposten commandirenden Offizier, unter eigner Verantwortlschkeit,, überlassen 
bleibe, ihm genau bekannten Personen, welche, zur Bewirthschaftung ihrer an der diesseitigen 
oder jenseitigen Grenze gelegenen Grundstücke, nothwendig den Cordon passiren müssen, Le- 
gitimationskarten auszustellen, welche die genaue Angabe des Orts und der Zeic, Beschrei- 
bung der Person und Bemerkung des Zwecks enthalten mussen, und nur für den Tag der 
s gültig sind, und gegen deren Vorzeigung die Inhaber hin= und zurückpassiren 
önnen. 
Sollten einzelne Sächsische Ortschaften an der gesperrken Grenze in Königl. Preußische 
Orte eingepfarrt oder eingeschule seyn, oder ihren Begräbnißplaß jenseits haben, so haben- 
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