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Es sind deshalb zu Sterehla die erforderlichen Anstalten zur Contumazirung, Des-
infection und Reinigung der Reisenden, Waaren= und Vieh--Transporte getroffen.
. 7.
Fabrzeuge, die, ohne die Oder, Spree, oder Havel berühre zu haben, auf der Elbe
kommen, können zwar passiren; es müssen jedoch die darauf befindlichen Mannschaften mic
speciellen, auf die einzelnen Individuen gerichteten Gesundheitszeugnissen, die Waaren= und
etwanigen Vieh-Transporte aber mit gnügenden Ursprungscertificaten legitimire seyn, und es
muß sich insbesondere aus diesen Zeugnissen und Certificaten zweifellos ergeben, daß sie aus
völlig unverdächeigen Gegenden kommen.
Mangel an aller, oder an hinreichender Leglrtimation hat unbedingke Zurückweisung zur
Folge. Kommen jedoch inländische oder Böhmische Fahrzeuge, ohne alle, oder doch ohne
genügende Legitimationen, so sind dieselben sofort der Contumaz zu unkerwerfen, welche eben-
falls 20 Tage dauerk, insofern nicht völlig glaubhafte Gesundheitszeugnisse und resp. Ur-
sprungscertificate beigebracht worden.
. 8.
Alle ankommende Fahrzeuge sind bei der Concumazanstale anzumelden. Daselbst wer-
den die beigebrachten Legitimationen geprüft und, wenn sie richtig befunden worden, zur
Weiterreise visirt.
6. 9.
Die Grenze von Strehla ab rechts der Elbe bis Neudorf an der Spree wird durch
den daselbst aufgestellten Miliraircordon dergestalt gesperré, daß einzig und allein die Berli-
ner Straße über Elsterwerda und Großenhain, an der auff derselben errichteten Contumaz=
anstalk, offen bleibe.
". 10.
Eine Ausnahme hiervon ist nur in sofern zu verstakten, als es dem auf den betreffen-
den Offiziersposten commandirenden Offizier, unter eigner Verantwortlschkeit,, überlassen
bleibe, ihm genau bekannten Personen, welche, zur Bewirthschaftung ihrer an der diesseitigen
oder jenseitigen Grenze gelegenen Grundstücke, nothwendig den Cordon passiren müssen, Le-
gitimationskarten auszustellen, welche die genaue Angabe des Orts und der Zeic, Beschrei-
bung der Person und Bemerkung des Zwecks enthalten mussen, und nur für den Tag der
s gültig sind, und gegen deren Vorzeigung die Inhaber hin= und zurückpassiren
önnen.
Sollten einzelne Sächsische Ortschaften an der gesperrken Grenze in Königl. Preußische
Orte eingepfarrt oder eingeschule seyn, oder ihren Begräbnißplaß jenseits haben, so haben-
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