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1.) Merschwitz,
2.) Meißen,
3.) Dresden,
4.) Pirna,
5.) Schandau,
auf das linke Elbufer uͤbergehen.
Alle andere Uibergänge sind für diese streng verboken und bleiben nur, so weit sie
für den landwirehschaftlichen und Ortsverkehr unentbehrlich sind, gestattet. Den
Fäbrleuten, außer denen bei Merschwitz, Pirna und Schandau, ingleichen allen Fischern
und andern Kahnbesißern, wird daher das Uiberseqzen von Reisenden und Waaren auf das
linke Elbufer, bei 20 Thlr. — –2 Strafe und, nach Besinden, Beschlagnahme des
Fahrzeugs, untersagt.
. 20.
Es haben daher die Ortsobrigkeiten die ibrer Gerichesbarkeie untergebenen Schiffer,
Fischer und sonstige Kahnbesitzer von dleser Bestimmung besonders in Kenneniß zu seßen,
und sie vor Contraventionen zu warnen.
Uibrigens ist sowohl von den Amtshauptleuten, als von den Ortsobrigkeicen desfalls
genaue Obsiche zu fähren, und es sind daher die zum Uiberfahren geeigneten Plätze von
Zeit zu Zeit durch die Gendarmen und Gerichtspersonen zu visitiren.
K 21.
Reisende, Waaren= und Vieh-Transporke, welche außerhalb des 9. 1. und 2. be-
schriebenen Cordons herkommen, dürfen die F. 19. bemerkten Uibergangspunkte nur dann
passiren, wenn ihre Legicimatlonen eneweder
a) auf einem der Königl. Preußischen Cordons an der Oder, Elbe oder Spree,
b) oder an der Concumazanstalt bei Frauenhain visire sind.
Alle diesseles herkommenden Reisenden, Waaren= und Vieh-Transporce müssen mil tegiei-
matlonskarten oder Gesundbeikszeugnissen versehen seyn.
. 22.
Auf diesen Elbübergangspunkeen sind die Zeugnisse, wenn sie genügend befunden wor-
den, zu visiren, und es müssen daher alle Reisende und Waaren, welche das rechte Elb.
ufer überschreicen, sich in dem links der Elbe gelegenen Theile des Königreichs Sachsen
durch Zeugnisse legieimiren, welche auf einem der 6. 19. genannten Uibergangspunkte
visirt seyn müssen.