Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

( 241 ) 
Verfassungsurkunde 
des 
Königreichs Sachsenn. 
W399, Anton, von GOrS Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. 
thun hiermit kund, daß Wir, in Folge der von Unsern getreuen Ständen wiederholt aus- 
gesprochenen Wünsche, und mit Rücksicht auf die in andern Staaten des Deutschen Bundes 
bereits gecroffenen und durch die Erfahrung bewährt gefundenen Bestimmungen, die Ver- 
fassung Unserer tande, mit Beirakh und Zustimmung der Stände, in nachfolgender Maße 
geordnet baben, 
Erster Abschnitt. 
Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgemeinen. 
S. 1. 
Das Königreich Sachsen ist ein unter Einer Verfassung vereinigker, untheilbarer Seaat 1. KWom gon 
reiche. Einheit 
des Deutschen Bunbes. und-Unthenbn= 
keit desselben. 
S. 2. 
Kein Bestandebeil des Königreichs oder Recht der Krone kann ohne Zustimmung der Unveräußerlich= 
keit seiner Be- 
r 
Staͤnde auf irgend eine Weise veraͤußert werden. standtheile und 
Grenzberichtigungen mit benachbarten Staaten sind hierunter nicht begriffen, wenn nicht der Rechte der 
dabei Unterthanen abgetreten werden, welche unzweifelhaft zu dem Koͤnigreiche gehoͤrt haben. Krone.
	        
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