Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Eine solche mit der erforderlichen Contrasignatur nicht bezeichnete Verfuͤgung ist als er- 
schlichen zu betrachten und daher unverbindlich. 
F. 44. 
Die Verhaͤltnisse der Staatsdiener, worunter jedoch der Hofdienst nicht mit begriffen 3) Vorbehal- 
ist, sollen durch ein besonderes Gesetz näher bestimmt werden, in welchem vorzüglich die tene Bestim- 
# ͤb 
noͤthige Unabhaͤngigkeit des Richteramts beruͤcksichtigt werden wird. die Verhältntse 
der Staatödie- 
ner. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Rechtspflege. 
6. 45. 
Die Gerichtsbarkeie wird in einer geseslich besiimmeen Instanzenordnung ver. 49. Verwaltu 
walter. barkeit. 
6. 46. 
Alle Gerichtsstellen haben ihren Entscheidungen Gründe beizusügen. 2)/ nbe der 
Rechtsentschei- 
". 47. dungen. 
Sie sind bei Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb der Grenzen ihrer Compe= 3) Cempetenz. 
tenz von dem Einflusse der Regierung unabhängig. 
Ueber Competenzzwelfel zwischen den Justiz= und Verwaleungsbehörden entscheider in 
letzzer Instanz eine besondere Behörde, deren Organisation durch ein Geseßtz bestimmt wird, 
und deren Mitglieder zur Hälfte aus Räthen des obersten Justihofes bestehen müssen. 
C. 48. 
Kein Unterehan darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden, außer in den von 
den Geseßzen vorausbestimmten Fällen. 
G. 49. 
Jedem, der sich durch einen Act der Staatsverwaltung in seinen Rechten verleßt glaubt, 4 Rechtswegim 
steht der Rechtsweg offen. Beiug auf Acte 
* , ,,. . der Staatsver- 
Ein besonderes Gesetz wird die nöthigen Ausnahmen und Bestimmungen treffen, da- 
waltung. 
mit durch die Ausübung dieses Befugnisses der freie Fortgang der Verwaltung nicht ge- 
bemme werde. 
S. 50. 
Der Fiscus nimme in allen ibn betreffenden Rechksstreirigkesren Reche vor den ordent, 5)Gerichtssaud 
lichen Landesgerichten. des Fiseus. 
Gesetzsammlung 1831. 550 )
	        
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