(252)
S. 51.
Gespahe Nlemand darf ohne geseblichen Grund verfolge, verhaftec oder bestrafe und über vier
und zwanzig Scunden über die Ursache seiner Verhafeung in Ungewißheie gelassen werden.
S. 52.
7) Beanadi-
gungerecht Der König hat in strafrechtlichen Fällen das Reche der Aboli#cion, so wie der Ver-
wandlung, Minderung oder des Erlasses der Strafe, kann aber zuerkanntce Strafen niche
schärfen. «
5.53.
Die Confiscation kann kuͤnftig nur bei einzelnen Sachen, welche als Gegenstand oder
Werkzeug einer Vergehung gedient haben, Statt finden.
Eine allgemeine Vermoͤgensconfiscation tritt in keinem Falle ein.
S. 54.
Morakorien dürfen von Staakswegen niche ertheile werden.
S. 55.
4. sx Die Rechtspflege wird, auf eine der Gleichheit vor dem Gesetze enesprechende Weise, in
Besti -
gen über die der Maße eingerichtet werden, daß die privilegirten Gerichtsstände aufhören, soweit nicht
Einrichtung der einzelne, auf Verträgen oder besondern Verhälmnissen beruhende, Ausnahmen noch ferner
Rechtorflege. norhwendig bleiben.
Die nähern Bestimmungen hierüber werden durch ein Geset gerroffen werden.
8, Confiscation.
9) Meratorien.
Sechster Abschnitt.
Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
L. 56.
1) Gesttche Nur den im Königreiche ausgenommenen oder künftig, miccelst besondern Geseßes, auf-
cligions-
übung zunehmenden christlichen Confessionen stehe die freie öffenrliche Religionsübung zu.
" Es dürfen weder neue Klöster erricheee, noch Jesuicen, oder irgend ein anderer geistli-
cher Orden, jemals im Lande aufgenommen werden.
. 57.
2) Rechte des wmiee 6 „: *
Kamtgstber de Der König übe die Seaatsgewale über die Kirchen (jus circa sacra), die Aussicht und
Kirchen. das Schutrecht über dieselben nach den diesfallsigen gesetzlichen Bestimmungen aus, und es
sind daher namentlich auch die geistlichen Behörden aller Confessionen der Oberaufsiche des
Ministeriums des Cultus untergeordnek.