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Zu der Function eines Stellvertreters des Praͤsidenten schlaͤgt die Kammer durch Wahl
drei Personen aus ihrer Mitte vor, von denen der Koͤnig Eine ernennt. Die Wahl er—
folgt nach absoluter Stimmenmehrheit. Sollte bei dreimaliger Abstimmung eine solche
niche erlangt werden, so entscheidet bei der letzten Abstimmung die relative Stimmen-
mehrheit.
Uiber die amtliche Seellung und Geschäftsführung des Präsidenten und seines Stell-
vertreters, so wie über die Protocollführung und Leitung der Kanzleigeschäfte, emhält die
Landragsordnung die nähern Bestimmungen.
s. 68.
3.) Sweite Kam- Die zweite Kammer besteßhe aus
Mingict der- 1.) Zwanzig Abgeordneten der Rittergutsbesier,
selben. 2.) Fuͤnf und zwanzig Abgeordneten der Staͤdte,
3.) Fuͤnf und zwanzig Abgeordneten des Bauernstandes, und
4.) Fuͤnf Vertretern des Handels und Fabrikwesens.
S. 69.
Deren Stellver- Fuͤr jedes Mitglied der zweiten Kammer wird ein Stellvertreter gewaͤhlt. Dieser
treter. tritt in Faͤllen zeitiger Abwesenheit oder Behinderung des Mitglieds ein, im Falle des To-
des oder gaͤnzlichen Austritts aber fuͤr die Dauer des Landtags nur dann, wenn ein solcher
Fall erst waͤhrend des Landtags, oder so kurz vor demselben Statt gefunden hat, daß zu
einer neuen Wahl keine Zeit übrig ist; außerdem ist eine neue Wahl sowohl eines Abge-
ordneten, als eines Stellvertrekers vorzunehmen.
Uiber die Einberufung des Stellvertreters entscheidet die Kammer.
S. 70.
Nähere Besim Die Wahl der Abgeordneten der NRitcergutsbesitzer zu der zweiten Kammer und ihrer
der Rahl der Stiellvertreter erfolgt in Kreis= und Oberlausiter Provinzial-Versammlungen.
Mitalieder und Wahlberechtige sind die Besiber der durch das Wahlgeseß hierzu befähigten Güter, wähl.
ihrer Stellver= bar aber nur diejenigen von ihnen, welche ein Gut von mindestens jährlich Sechshundert
trete. Thalern reinem Ertrage besitzen.
Die Wahlen der Abgeordneten der Rittergutsbesitzer, der Staͤdte und des Bauernstan—
des und der Stellvertreter für selbige erfolgen nach den Vorschriften des Wahlgesetzes.
Uiber die Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens und ihrer Seellvertre-
ter wird besondere gesetzliche Bestimmung erfolgen.
F. 71.
Dauerderune= Alle drei Jahre, am Schlusse eines ordentlichen Landfags (6. 115.), tritt ein Theil
tion in der zwei- Z„
ten Kammer, der Abgeordneten zu der zweiten Kammer aus.