Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

( 259) 
II. Wirksamkeit der Stände. 
S. 78. 
Die Stände sind das gesehmäßige Organ der Gesammtheic der Skaaksbürger und Un- 
certhanen) und als solches berufen, deren auf der Verfassung beruhende Rechee, in dem 
durch selbige bestimmten Verhälenisse zu der Seaalsregierung, geltend zu machen und das 
unzertrennliche Wohl des Königs und des gandes, mic treuer Anhänglichkeit an die Grund- 
satze der Verfassung, möglichst zu befordern. 
K. 70. 
Die Angelegenheiten, welche vor die Ständeversammlung gehören, sind in dieser Ver- 
fassungsurkunde bestimme vorgezeichnet. 
Dergleichen Angelegenheicen können in keinem Falle zur Erledigung an ständische Aus- 
schüsse, an die Kreisstände, oder an einzelne ständische Corporationen gebrache werden. 
Die Ständeversammlung darf aber auch wieder ibrer Seits sich nur mie diesen ihr 
zugewiesenen Angelegenheiten, oder den vom Konige besonders an sie gebrachten Gegenstän- 
den beschäftigen. "F 
. 80. 
Die Stände sind verbunden, die von dem Könige an sie gebrachten Gegenstände vor 
allen übrigen in Berathung zu zieben. 
. 81. 
1.) Bexuf der 
Staͤnde im 
Allgemeinen. 
2.) Competenz 
der Staͤndever— 
sammlung. 
3.) Vorzugs— 
weise Foͤrderung 
der von dem Ks- 
nige an die 
Stände gebrach- 
ten Gegenstände. 
In beiden Kammern können die Mitglieder derselben, mie Ausnahme der F. 64. in 4.) Persänliche 
Rucksicht der Herrschaftsbesizer bemerkten Fälle, nur persönlich erscheinen und dürsen Nie- 
manden beauftragen, in ibrem Namen zu stimmen. Die Abgeordneren haben eine In- 
struction von ihren Commirtenten nicht anzunehmen, sondern nur ihrer eigenen Uiberzeugung 
zu folgen. " !ê’½*1 # 
Uibrigens bleibt jedem Mitgliede überlassen, die an selbiges für die Ständeversamm- 
lung gelangenden besondern Anliegen weiter zu befördern und, nach Befinden, zu bevorworten. 
G. 82. 
Jedes Mitglich der Ständeversammlung leistek, bei seinem ersten Einkricte in die Kam- 
mer, folgenden Eid: 
Ich schwore zu Gott rc. die Staatsverfassung treu zu bewahren und in der Stände- 
versammlung das unzertrennliche Wohl des Königs und Vaterlands, nach meinem besten 
Wissen und Gewissen, bei meinen Anträgen und Abstimmungen allenthalben zu beobachren. 
So wahr mir Gott belfe rc. 
Gesessammlung 1831. ( 51) 
Ausuͤbung der 
staͤndischen 
Function. 
5.) Eid der 
Stuͤnde.
	        
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