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Verfahren, ¾ 01.
wenn de ’ Wenn die Kammern über die Annahme eines Geseßvorschlags getheilter Melnung sind,
mern uber eine
Gesnerschlag so haben sie, vor der Abgabe ihrer Erklärung, das §. 131. vorgeschriebene Vereinigungs-
getheilter Mei= mittel zu versuchen.
nung sind. –. 02.
he3i Bleiben auch dann noch die Curiatstimmen beider Kammern getheile, so ist zu der
ne Vese -
schlags. Verwersung des Geseßvorschlags erforderlich, daß in einer der beiden Kammern wenigstens
zwei Drittheile der Anwesenden für die Verwerfung gestimme haben.
Darlequng der ¾. 03.
Beweggrunde ... . . .
zu Verwerfung Die ständische Erklärung, wodurch entweder ein Geseßvorschlag ganz abgelehnt wird,
oder Aenderung oder Veränderungen dabei beantragt werden, muß die Angabe der Beweggründe enthalten.
eines Gese zror-
Verfahren , ,
wenn sahr von Wird ein von den Ständen mit Abänderungen angenommener Gesetzenewurf vom
den Ständen Könige nicht genehmige, so kann selbiger entweder ganz zurückgenommen, oder vorher noch
ni vbendr einmal, während desselben tandtags, mit Widerlegungsgründen in der vorigen Maße, oder
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mener Geses= auch mit von der Regierung selbst vorzuschlagenden Abänderungen, an die Stände gebracht
entwurf vem werden. In beiden letztern Fällen stehe der Regierung frei, die unbedingte Eiklärung über
Konige nichtge-Annahme oder Ablehnung desselbe
nehmigt wird. "nad r hnung desselben zu verlangen.
Versahren, S. 05.
wennenn ele- Ein von den Ständen ganz abgelehnter Gesetzenkwurf kann zwar bei einem folgenden
. sktc
Ständmgauz Landtage anderweit unveraͤndert an sie gebracht werden, waͤhrend desselben Landtags aber
abgelehnt wor- nur in veraͤnderter Maße.
den ist.
9.) Wirksam— ! . 90. .
keit der Stinde Obne Zustimmung der Stände können die bestehenden directen und indirecten Landes-
im Finanzwesen, abgaben nicht veränderk, auch dürfen dergleichen Abgaben ohne ihre Bewilligung, mie Aus-
Zustimmun n .
dskstw nahme des §. 103, bemerkten Falls, nicht ausgeschrieben und erhoben werden.
Veränderung
und Erhebung
der Abgaben. S 07.
Erörterung und Die Srände haben die Verpflichtung, für Aufbringung des ordentlichen und außer-
kds ordentlichen Staatsbedarfs durch Aussehung der hierzu erforderlichen Deckungsmittel zu
durch die sorgen. Sie haben dagegen das Befugniß, bierbei die Nothwendigkeit, Zweckmäßigkeie
Stände. und Höhe der Ansätze zu prüfen und deehalb Erinnerungen zu machen, auch sich sowobl
wegen der Annahme der angesetzten Summen, als über die Art der Deckung, die Grund-