Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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S. 128. 
Beschlässe können von der ersten Kammer nur, wenn mindestens die Hälfre, und von Absimmuna 
der zweiken nur, wenn mindestens zwei Driteheile der verfassungsmäßigen Zahl der Mit- z1), p 
glieder in der Sißung anwesend sind, gefaße werden. selben. 
Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied, auch der Präsident, eine Stimme. 
Die Beschlüsse werden, außer §. 92. 103. und 152. bestimmten Fällen, nach ab- 
soluter Stimmenmehrheit gefaßé. 6 
Wenn Gleichheic der Stimmen einerice, so ist die Sache in einer solgenden Sitzung 
wieder zum Vortrage zu bringen. Würde auch in dieser Sitzung eine Seimmenmehrbeie 
nicht erlange, so giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 
Ist der Gegenstand der Berathung ein solcher, wo blos ein Gutachten der Stände zu 
eröffnen ist, so kann letzterm auf Verlangen jede abweichende Meinung beigefüge werden. 
". 120. 
Die Abstimmungen geschehen von den einzelnen Mitgliedern, ohne Rücksicht auf die Separatsmme. 
Verschiedenheit der Stände. Es ist jedoch den Abgeordneten der Rittergutsbesiher, der 
Städte und des Bauernstandes in der zweiten Kammer erlaubt, wenn wenigstens drei 
Wiertheile der Anwesenden ihren Stand in seinen besondern Rechten oder Interessen durch 
den Beschluß der Mehrheit für beschwert achten, eine Separatstimme abzugeben. 
Eine solche Separatstimme muß in die Erklärung der Ständeversammlung, neben 
dem Beschlusse der Mehrheic, ausgenommen und mit an die Regierung gebracht werden. 
S. 130. 
Die von einer Kammer an die andere gebrachten Anträge, Gesetzen'würse und Erklä= Communicatio= 
rungen können ersterer mie Verbesserungsvorschlägen, welche durch eine Deputation erörkert nen zwischen den 
"4 "6 beiden Kam- 
werden mussen, zurückgegeben werden. mern. 
F 131. 
Können sich beide Kammern, in Folge der ersten Berakhung, über den betreffenden Ge= Verhandlung 
genstand niche sogleich vereinigen, so haben sie aus ihrem beiderseitigen Mletel eine gemein- zinlten beiden 
schaftliche Depucation zu ernennen, welche unter den beiden Vorständen der Kammern über getheilter An- 
die Vereinigung der gelheileen Meinungen zu berathschlagen hat, und deren Mitglieder hier, si'ct. 
auf das Resultat ihrer Vergandlung den Kammern zu anderweiter Berathung vorzutragen #erfahren, 
wenn ein Ein 
baben. Dafern sich dieselben auch dann niche vereinigen, so treten bel Gesetgebungs- und verständnis 
Bewilligungs-Gegenständen die F. 128. enthaltenen Worschristen ein. Bei blosen Bera, nicht erlang' 
tbungs-Gegenständen aber wird alsdann von jeder Kammer eine durch ihren Vorstand, im Na- wird. 
men derselben, unterzeichnete besondere Schrift bei der obersten Staatsbehoͤrde eingereicht. 
(52*)
	        
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