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C. 132.
Gemeinschaftli. Die Anträge und Beschlüsse, über welche beide Kammern sich vereinigk haben, werden
che siändische . . . . . .
Schristen. in eine gemeinschaftliche ständische Schrife zusammengefaßt, welche, von den Vorständen bei-
der Kammern im Namen der Ständeversammlung unterzeichnet, bei der obersten Staats-
behörde eingereiche wird.
S. 133.
Verblltuß der Nur die oberste Staatsbehoͤrde ist zur Communication zwischen der Regierung und
tände zu der den Ständen bestimmt; auch die einzelnen Kammern stehen nur mit dieser Staaksbehörde
obersten Staats-
beherde. in unmitkelbarer Geschäftsbeziehung.
n. 134.
7 Die Mitglieder des Ministerü und die Königlichen Commissarien haben den Zutritt zu
ietemizundt= den Sitzungen der Kammern, können an den Discussionen Antheil nehmen und haben das
niglicher Com-Recht, zu verlangen, nach Schlusse derselben nochmals gehöre zu werden, treken aber, wenn,
siissrien ude soviel die Commissarien becrifft, diese niche selbst Micglieder der Kammer sind, bei der Ab-
Kammen. ltimmung ab. Nach ihrem Abrricce darf die Discussion nicht von Neuem aufgenommen
werden. ·
», 5.135."
dsresseglclrchssds DieSitzungenbeiderKammernsindössentlich.SiewerdengeheimaufdenAnkrag
lungen. der Königlichen Commissarien bei Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig ach-
ten, und auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen, nach dem Aberite der Zuhörer, we-
nigstens ein Viertheil der Mitglieder der Kammer über die Nothwendigkeic der geheimen
Berachung beiereten muß.
S. 136.
Druck der Pro- Die über die Verhandlungen in den Kammern aufgenommenen Protocolle werden durch
tveolle über die „ . .. p» .
VerhandlungmdenDruckbekanntgemacht-wennnichtdteGehetmhalkungmemzelnenzzallendurchdce
in den Kam- Kammer beschlossen wird. Um die Redaction in angemessener Weise zu besorgen, ist eine
mern. besondere verantwortliche Deputation zu ernennen.
§. 137.
— Die naͤhern Bestimmungen uͤber den Landtag und den Geschaͤftsbetrieb bei selbigem
tagsordnung, enehäle die Landeagsordnung.
Achter Abschnitt.
Gewähr der Verfassung.
G. 138.
1.) Zusage des Der Thronfolger Hat bel dem Antritte der Regierung, in Gegenwark des Gesamme 97—
Konigs und Re= nisteri und der beiden Präsidenken der letzten Scändeversammlung, bel seinem Fürfklichen