Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Worte zu versprechen, daß er die Verfassung des kandes, wie sie zwischen dem Könige gierungsverwe- 
und den Ständen verabschiedee worden ist, in allen ibren Bestimmungen während seiner sebeidem Re- 
Regierung beobachten, aufreche erhalten und beschützen wolle. uttiek 
Ein Gleiches ist auch von dem Regierungsverweser (6. 9.) zu bewirken. 
Die hierüber zu ertheilende Urkunde, wovon ein Abdruck in die Gesebsammlung auf- 
genommen wird, ist den beiden Präsideneen der Kammern auszuhändigen, welche sie der 
nächsten Ständeversammlung zu übergeben und immittelst im ständischen Archive beizulegen 
baben. 
. 1390. 
Der Unterthanen. Eid und der Eid der Ciovil. Seaaksdiener und der Geistlichen aller 2.) Eid auf die 
christlichen Confessionen ist, nächst dem Versprechen der Treue und des Gehorsams gegen Verfasfung. 
den König und die Gesetze des Landes, auch auf die Beobachtung der Landesverfassung. 
zu richten. 
. 140. 
Die Seände haben das Reche, Beschwerden über die durch die Königlichen Ministerien 93.) esher= 
oder andere Staatsbehörden geschebene Verletzung der Verfassung in einem gemeinschaftli= gegen Minist- 
chen Ancrage an den König zu bringen. rien und andere 
Dieser wird den Beschwerden sofore abhelfen, oder, wenn ein Zweifel dabei obwalter, E* 
selbige, nach der Natur des Gegenstandes, durch die oberste Seaaksbehörde, oder die oberste letzung der Ver- 
Justizstelle erörtern lassen. fassung. 
Wird die ECrörkerung der obersten Seaarsbehörde übercragen, so hat diese ihr Gukach-- 
ken dem Könige zur Eusscheidung vorzulegen; wird selbige aber an die oberste Justigstelle 
verwiesen, so bac letztere zugleich die Sache zu enescheiden. Der Erfolg wird in beiden 
Fällen den Ständen eröffner. 
. 141. 
Die Stende haben insbesondere auch das Recht, die Vorstände der Miniskerien, wel= 4.) Diesfunsge 
che sich einer Verleung der Verfassung schuldig machen, förmlich anzuklagen. Slnehuge er- 
Finden sie sich durch ihre Pflicheen aufgeforderk, eine solche Anklage zu erheben, so die Vorsiüche 
sind die Anklagepunkte bestimme zu bezeichnen, und in jeder Kammer durch eine besondere der Ministerien. 
Deputation zu prüfen. 
. Vereinigen sich hierauf beide Kammern in ihren Beschlüssen über die Anklage, so 
bringen sie dieselbe, mie ihren Belegen, an den nachstehend §. 142, bezeichneten Staatsge- 
richtshof. 
S. 442. Snßßrv 
Zum gerichtlichen Schutze der Verfassung wird ein Staaksgerichkshof begründet. kuesnh 
ODlese Behörde erkennt über Handlungen der Vorstände der Ministerien, welche auf den Dessen Compe- 
« tenz.
	        
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