Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

Oessen Orqani- 
sation. 
Versammlung 
des Staatsge- 
richtshofs. 
Verfahren des- 
selben. 
( 2°2) 
Umsturz der Verfassung gerichtet sind, oder die Verletzung einzelner Punkce der 
Verfassung betreffen. 
Ulberdies kann auch noch in den 9. 83. und 153. bemerkten Fällen an selbige der 
Recurs genommen werden. 
6. 143. 
Der Staatsgerichtshof bestehe aus einem Präsidenten, welcher von dem Konige aus 
den ersten Vorständen der höhern Gerichte ernannt wird, und aus zwölf Richtern, wovon 
der König sechs aus den Mitgliedern jener Gerichte und jede Kammer drei, nebst zwei 
Stellvertretern, außerhalb der Mitte der Ständeversammlung wähle. Unter den von den 
Scänden gewählten Mitgliedern müssen mindestens zwei Rechtsgelehrte seyn, welche auch, 
mit Vorbehalc der Einwilligung des Königs, aus den Scaatsdienern gewählt werden 
können. 
Die Seelle des Präsidenten vertritt im Verhinderungsfalle der erste der vom Könige be- 
stellten Richter. 6 
Die Ernennung der Mitglieder erfolgt für dle Periode von einem ordentlichen Land- 
tage zum andern, und zwar jederzeit am Schlusse desselben. Im Falle einer Vertagung 
des Landtags oder der Auflösung der zweiten Kammer bleibe der am Schlusse des vorigen 
ordentlichen Landtags bestellte Gerichtshof bis wieder zum Schlusse der nächsten Stände- 
versammlung fortbestehen. 
C. 144. 
Der Präsidene und sämmtliche Richter werden für diesen ihren Beruf besonders ver- 
pflichtet, und im Bezug auf selbigen ihres Unterthanen= und sonstigen Diensteides ent- 
bunden. 
Weder der König noch die Stände können die Ernennung der Mitglieder während der 
Zeit, auf welche sie ernannt sind, zurücknehmen. 
Nimmn jedoch ein von den Ständen gewählter Richter ein Seaaksame an, so hört er 
dadurch auf, Mieglied des Staaksgerichtshofs zu seyn, kann aber von der betreffenden 
Kammer soforc wieder gewählt werden. 
. 145. 
Das Geriche versammele sich auf Einberufung durch den Präsidenren, welche von die- 
sem sogleich geschehen muß, wenn er dazu einen von dem Vorstande des Justiz-Ministerii 
contrasignirten Befehl des Königs, oder eine von den Präsidenten beider Kammern unter- 
zeichnete Aufforderung, mit Angabe des Gegenstandes, erhält. 
Die Function des Gerichts hört auf, wenn der Proceß geendige ist. 
Der Präsident hat für die Vollziehung der Beschlüsse zu sorgen und im Falle eines 
Anstands das Geriche wieder zu versammein. 
S. 146. 
Der Präsidenc bestelle, zu Leicung der vom Staatsgerschtshofe zu führenden Unterfu-
	        
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