Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Achter Abschnitt. « 
Gewähr der Verfassung. 
6. 138. 1.) Zusage des Königs und Regierungsverwesers bei dem Regierungsantritte. 
139. 2.) Eid auf die Verfassung. 
140. 3.) Beschwerde der Stände gegen Ministerien und andere Staatsbehoͤrden, we— 
gen Verletzung der Verfassung. 
141. 4.) Diesfallsige Anklage der Stände gegen die Vorstände der Ministerien. 
1 42. Staatsgerichtshof. 
Dessen Competenz. 
143. Dessen Organisation. 
143. — " " 
145. — Versammlung des Staaksgerichtshofs. 
146. — Verfahren desselben. 
147. — " —- 
148. — Strafbefugniß des Staatsgerichtshofs. 
149. — Rechtsmittel gegen dessen Erkenntniß. 
150. — Verfahren des Königs in Fällen der Anklage. 
151. — Resignation der Angeklagten. 
152. 5.) Anträge auf Abänderung oder Erläuterung der Verfassungsukunde, oder 
auf Zusäße zu selbiger. 
153. 6.) Erledigung zweifelhafter Punkte in der Verfassungsurkunde. 
154. 7.) Aufhebung der mie der Verfassungsurkunde in Widerspruch stehenden Gesetze, 
Verordnungen und Observanzen. 
  
Ausgegeben zu Dresden, am 13ten September 1831.
	        
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