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Uiber die Zulässigkeit der Eneschuldigungsursache enescheidet in den Fällen a. und D.,
wenn sie vor dem Zusammencriccee der Ständeversammlung angebracht wird, die Regie-
rungsbehöede; geschieht solches aber während eines Landtags, oder wird sich auf die Ab-
lehnungsursachen c. bezogen, so entscheidee die becreffende Kammer. Findet leßtere die
Eneschuldigungsursache niche gegründet, so wird der Erwählte von der Kammer dreimal
eingeladen, und wenn er auch dann ausbleibt, mit dem Verluste der Wählbarkeit
bestrast. Ersolgt eine Erledigung während der Dauer der Ständeversammlung, so ist von
der Kammer der Stellvertreker einzuberufen; geschiehe es vor dem Landtage und ist noch
binreichende Zeit dazu da, so ist durch die Reglerungsbehörde eine neue Wahl zu veran-
stalten, wo niche, der Stellverereter einzuberufen.
C. 19.
Wenn Staaksbeamte, oder beseoldeke Hofbeamte, active Milikalrs, oder Geistliche dle Theilnahme der
Eigenschaften besien, um zu wählen oder gewählt zu werden, so nehmen sie an dem Hof= und
Wahlgeschäfte Theil ohne Konigliche Erlaubniß; sie bedürfen aber einer solchen, ehe sie Hanseruuene
die Wahl als tandtagsabgeordneke annehmen, welche jedoch ohne erhebliche, in dem We-Geistlichen an
sen des Amtes begründete, und den Ständen zur Nachriche mitzutheilende Ursachen niche den Whlen.
versagt werden wird.
". 20.
Dienstehuende Minister können nicht zu Abgeordneten gewähle werden.
6. 21.
Würde Jemand in mehr, als einer Klasse, oder für mehr, als eine Kammer, Verfahren,
oder in mehr, als einem Bezirke gültig als Abgeordnecer erwählc, so bat er sich, bin- Abgecro#neten.
nen drei Tagen nach erhaltener Kunde, bei der Regierung zu erklären, für welche der eine mehrfache
gleichzeitigen Wahlen er sich enescheidee. Unterläße er diese Anzeige, so erfolgt die Wahl faͤlt.
Entscheidung der Regierung ohne eine solche.
. 22.
Nur derjentge Besi eines Grundstücks, welcher bereies wenigstens drei Jahre ge= Erfordernisse
dauert hac, begründet die Wählbarkeie zum Abgeordneten in beiden Kammern. Bei deImmeeltan
Berechnung dieses dreisährigen Zeitraums ist jedoch der unmirtelbar vorhergegangene Be- bhienbei.
sih eines andern Grundstücks gleicher Are mic anzurechnen, und bei Denjenigen, welche das
Ibrige ererbe haben, ist diese drelährige Dauer nicht erforderlich.
" 23.
Für Grundstücke, welche moralischen Personen gehören, haben die berreffenden Ad- Administratoren
ministratoren zu stimmen; es wird aber dadurch keine Wählbarkele für selbige begruͤndet. und Nutznießer