Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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ven Grundstük= Ehemänner und Water, welchen der gesetzliche Nießbrauch an Grundstücken ihrer Ehe- 
ken. weiber oder Kinder zustehe, sind zwar stimmberecheige, aber nicht wählbar. 
". 24. 
Arstender - Die Wählenden erhalten kelne Vergütung für eewaigen Relseaufwand; dle erforder- 
fen. lichen Commissionskosten werden aus der Landeskasse bestritten. 
II.) Besondere Vorschriften fuͤr die Wahlen der Rittergutsbesitzer. 
d. 25. 
Stimmberech= Um in der Klasse der Rittergutsbesitzer Abgeordnete für die zweite Kammer wäh- 
tigte. len zu konnen, ist, neben den allgemeinen Eigenschaften der Seimmberechtigung, der Be- 
sitz eines Ruterguts erforderlich, oh#ne Unterschied der Größe des Guts und der adeli- 
gen oder nicht adellgen Geburt des Besibers. Die durch den Besic von Kammergü- 
cern begründete Stimmberechtigung ruhe, so lange erstere in den Händen des Staats 
find. 
S. 20. 
Wöählbare. Um dagegen als Abgeordneter der Rittergutsbesitzer in die zweite Kammer ge- 
wähle zu werden, ist der Besib eines Ritterguts von wenigstens sechshundert Thalern 
jährlichen reinen Einkommens nöthig. — Das Verzeichniß dieser Rirkergüter soll, vor 
der ersten Wahl, von Abgeerdneten für jeden Kreis, und für die Oberlausit durch die 
Kreis= und Provinzialstände, auf einem Kreisconvente und respecure Provinzial-and- 
tage, geferrige und zur Reglerungsbehörde eingesendet werden. 
Ausschließende . 27. 
Berechtigung Nur die beliehenen Eigenthümer eines Rictergukes können wählen und gewähle 
der belichenen werden 
Eigenthumer. 
S. 28. 
Zahl der Kreis- Zu den in die erste Kammer auf (ebenszeie zu ernennenden 12 Abgeordneken wäh- 
und krtoinzia- len die beiden, nach der Anzahl der darin gelegenen Rittergüter, stärksten Kreise, mie 
Stellen in , · · , ,. . . 
ckstTU Kammer. Inbegriff der Oberlausitz, jeder drei, die uͤbrigen jeder zwei Abgeordnece. 
". 29. 
Desgleichen in Zu den 20 landeagsabgeordneten der zweiten Kammer ernennen die beiden, der 
der iweren Zahl der Rittergüter nach, stärksten Kreise, ebenfalls mie Inbegriff der Oberlausit, je- 
der fünf, der auf diese zunächst folgende, minder starkere Kreis vier, und die bei- 
den schwächsten Kreise jeder drei Abgeordnete.
	        
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