Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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diese Verzeichnisse und die von ihr daraus gezogene Liste der Wählbaren den Stadkver- 
ordneken zur Durchsiche vor. Ist letztere, mit deren Einverständniß, auf solche Weise be- 
richtigt und festgestellt, so wird sie als Wahlliste ausgefertigt, von zwei Stadtverordnecen 
mit unkerzeichnet und dem Königlichen Commissarius zugestellt. 
9 60. 
Berechtigung Den Mitgliedern der Stadkräthe, der Scadegerichte, wenn die Scade selbst die Ge- 
d —— richtsbarkeit hat, und den Stadtverordneten wird, wegen der bei ihnen vorausgesetzten 
und Stadtge- Kenntnisse von den Stadtverhaͤltnissen, und wegen ihres vermutheten Interesses an dem 
richte, inglei-Wohlstande der Städte, ohne Rücksicht auf Ansässigkeit und Enerichtung eines Census, die 
Ghen der Sendt- Fäbigkeie bewilligek, in beiden Wahlen mitzustimmen, auch als Wahlmanner und als Ab- 
geordnete erwählc zu werden. 
. 61. 
Ihre Namen sind daher durch den Regierungscommissarius sowohl den §. 50. ge- 
dachten tisten der Stimmberechtigten, als den §. 59. erwähnten Steuer= und Wahllisten 
anzusügen. 
. 62. 
Fertigung der 
Liste der Wahl- Aus den Listen der Wahlmänner sämmtlicher zu einem Bezirke gehbrigen Orte sertige 
männer und der Königliche Commissarius ein gemeinschaftliches Verzeichniß, und ein gleiches für die 
Wählbaren des Wählbaren des Bezirks. 
Bezirks. 
S. 63. 
Bekanntmach- Diese Listen, so wie die Listen der Wahlmänner und Wahlbaren derjenigen Stcédee, 
ung der ver- « 
schiedenen welche für sich Abgeordnete zu wählen haben, müssen wenigstens vierzehn Tage vor dem 
Lisen. zur Wahl der Abgeordneten anberaumten Termine im betreffenden Orte oder Bezirke be- 
kannt gemache werden. Eewanige Bemerkungen oder Reclamationen sind nur bis zum 
achten Tage vor der Wahl anzunehmen, nachber aber niche weiter als ein Hinderniß der 
Wahl zu betrachten. 
S. 64. 
Vorladung zur Den Wahleag setze der Königliche Commissarlus an, und ladee dazu die Wahlmänner, 
l der hb- nach der deshalb gefertigeen Liste, durch schriftlichen Umlauf und durch Bekanntmachung in 
einem örtlichen Nachrichesblatte vor. 
6. 65. 
wiestmmung Bei den aus mehrern Städeen zusammengesetzten Wahlbezirken bestimme er zugleich 
Wahl. diejenige Scade des Bezirks, wo die Wahlhandlung vor sich gehen soll.
	        
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