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6. 66.
Bei der Wahlhandlung selbst ziehe der Königliche Commissarius 5 Mitglleder der Versahten bel
Seadeverordnecen des Wahlorkes zu, welche der ganzen Wahltzandlung belwohnen und die ahl.
daruͤber aufgenommenen Niederschriften mit zeichnen.
ß. 67.
Die Wahlhandlung beginnt mit Verlesung der vorgeforderten Wahlmänner, Aufzeich-
nung der Nichterschienenen und mit Verlesung der zu Abgeordneten Waͤhlbaren nach der
Steuer- und Wahl-Liste.
Die erschienenen Wahlmaͤnner erstatten hierauf das gesetzliche Angeloͤbniß, die im
Voraus numerirten Stimmzettel werden gemischt und jedem Wahlmanne wird einer zuge-
stellt, welchen er eigenhaͤndig mit des von ihm Gewaͤhlten Namen, Stande und Wohnorte
versiehet, und darauf in ein hierzu bestimmtes verschlossenes Gefaͤß legt.
d. 69.
Der Vorsitzende dictirt hierauf die Nummern der Stimmzektel und die Namen der
Gewaͤhlten zum Protocoll und zieht die Ergebnisse der Wahl.
s. 70.
Bei der Wahl entscheidet auch hier in der Regel die absolute Stimmenmehrheit,
nach dreimaliger Abstimmung in dem 9. 38. gedachten Falle aber die relative Mehrheit,
oder das Loos.
9. 71.
Die Stellvertreter werden durch einen gleichmäßigen zweicen Wahlack ernannt; eben
so wird in Dresden und Leipzig Jeder der beiden Abgeordneten besonders, von den gesamm-
ten Wahlmaͤnnern der Stadt einer nach dem andern gewaͤhlt.
S. 72.
Nach geschehener Wahl wird diese den Anwesenden bekanne gemacht, das Protocoll Bekanntmach-
geschlossen, vom Commissarius und den Wahlgehülfen gezeichnet, und der Erfolg der Re- unnen S
gierung, mit Beifügung der Akcen und Wahlzettel, vorgelegt, welche dann die Wahlhand= tocolls und Au-
lung prüft und das Ergebniß der obersten Staatsbehörde anzeigt. zeige desErfolgs.
73.
Die Rechee der Wahlmänner, als solcher, endigen sofort mit der Wahl; so wenig sie easescun der
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