Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Wahlmänner vorher über die Gegensiände ihrer Wahl Abrede ereffen können, so wenig findet eine wei- 
a i tere Versammlung nach geschlossener Wahl Sratt. 
4-“-• Jede neue Wahl erfoldert in der Regel neue Wahlmänner; wenn jedoch zwischen einer 
Wahl und dem Ende der nächsten Ständeversammlung die Erwählung eines neuen Abge- 
ordneten nothwendig wird, so ist solche durch eben dieselben Wahlmänner zu verrichten. 
IV.) Vorschriften für die Wahlen der Abgeordneten des 
Bauernstandes. 
G. 74. 
Wablbezirke. Für die Wahl der Abgeordneten des Bauernstandes werden, mit Rücksicht auf geogra- 
pbische Lage und thunlichste Gleichhelt, auch möglichstes Beisammenbleiben der Amtebezirke, 
25 Wahlbezirke gebildee#, von denen jeder einen Landtagsabgeordneten zu wählen hat. 
. 75. 
Wahl durch Auch die Abgeordneten des Bauernstandes werden mittelst Ernennung von Wahlmän- 
Wahlmänner. nern gewählt. 
69 76. 
Stimmberech= An der Bestellung von Wahlmännern nehmen auf dem tande alle Diejenigen Theil, 
tigte bei Bestel- 
Peiset= welche, neben den persönlichen Erfordernissen jedes Wahlberechtigten, Eigenthümer eines 
lung der Wahll . « . « .. s. 
W;«M»muWolgnsttzversehenen,zurKlassederOurtergukernichtgehokcgenLandgrundstuckssind. 
5.77. 
Mehrfache Au— Eine mehrfache Angesessenheit in demselben Wahlbezirke gewaͤhrt nur eine Stimme; 
zusee an eben so hat in dem Falle, wenn mehrere Personen ein Landgrundstück gemeinschafstlich be- 
rer an Einem sitzen, nur Einer der mehreren Besiher, und zwar, nach Analogie der Bestimmung §. 31., 
Grundstücke. der älteste Anwesende das Seimmreche auszuüben. 
0. 78. 
Commissarien. Die beiden Wahlhandlungen auf dem Lande werden ebenfalls durch Commissarien ge- 
leitet. Diese können sich für die einzelnen Wahlbezirke, mit Genehmigung der Regierung, 
durch Delegirte vertreten lassen, auf welche alles dasjenige Anwendung leidee, was in 
Nachfolgendem wegen der Commissarien bestimmt ist. 
* 70. 
Wahlabtheilun- Jeder Wahlbezirk zerfällt in mehrere Wahlabtheilungen, nach einer Zahl von ohnge-
	        
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