Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Wahl eines 6. 86. 
Vahl s o « 
såz * #bthes, Jede Wahlabthellung wähle einen Wahlmann. 
S B. 
lung. 
Verladung jur Die nach §. 80. zu delegirende Obrigkeie ladee die Mieglieder jeder Wahlabeheilung 
Wahl. an einen bestimmten Ort der Wahlabtheilung vor. 
S. 88. 
Verfahren bei Die Vorgeladenen müssen genau zu der festgesetzten Zeit erscheinen und können weder 
der Wahl der in einer frühern, noch einer spätern Abeheilung stimmen. 
Wahlmänner. 
Unberufene Zuschauer sind unzuläßig, 
ß. 89. 
Die Obrigkeit erwaͤhlt sich einige Beistaͤnde aus der Zahl der Ortsgerichtspersonen. 
Es brauchen nicht dieselben Personen waͤhrend der ganzen Wahlhandlung zugegen zu seyn; 
doch muß, vor ihrer Entlassung, jedesmal der waͤhrend ihres Beisitzes aufgenommene Theil 
des Protocolls von ihnen mit unterzeichnet werden. 
. 90. 
Die Wahllisten für die Wahlmänner sind eben so, wie bei den städeischen Wahlen, vier- 
zehn Tage vor der Wahl an den Orten des Wahlbezirks auszuhängen, die gegen diese Li- 
sten etwa zu machenden Ausstellungen bis zu dem achten Tage vor der Wahl anzunehmen, 
die später angebrachten Reclamarionen aber niche als Hindernisse der Wahlhandlung zu 
berücksichtigen. 
l. 91. 
Hierauf erfolge die Bestellung des Wahlmannes aus der Mléte der in der Grundliste 
aufgeführten Mitglieder der Abeheilung. 
Sie geschiehe, nach dem Ermessen des die Wahl Dirigirenden, eneweder durch einzelnes 
mündliches Seimmabgeben zum Protocoll, oder durch förmliches schriftliches Sctimmgeben 
mittelst Wahlzektel, wobel das F. 68. beschriebene Verfahren zu beobachten ist. 
u. 92. 
Sobald die Abeheilung ihre Wahl vollendek bat, enrfernt sie sich. 
# 93. 
Fuͤr die Ernennung der Wahlmaͤnner entscheidet, wie 9. 38. und 70. vorgeschrieben
	        
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